Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 594/1981, wird wie folgt geändert:

  1. Der im § 12 Abs. 2 erster Satz und die im § 42

    Abs. 3 sowie im § 46 Abs. 2 angeführten und unter Bedachtnahme auf § 63 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 vervielfachten Beträge sind um 30 S zu erhöhen.

  2. Die sich aus § 46 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 63 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984

    ergebenden Beträge sind um 30 S zu erhöhen.

  3. § 54 a Abs. 3 hat zu entfallen.

    Artikel II Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

    Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 226/1980, wird wie folgt geändert:

    § 59 Abs. 3 hat zu entfallen.

    Artikel III Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 650/1982, wird wie folgt geändert:

    Die im § 11 Abs. 5 angeführten und unter Bedachtnahme auf § 11 a mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 vervielfachten Beträge sind um 30 S zu erhöhen.

    Artikel IV Das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.

    Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1977, wird wie folgt geändert:

    Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat der Ausdruck

    „Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,"...

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