Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 62/1979, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 33 des Wehrgesetzes 1978, erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt

    (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung,

    die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des "Wehrgesetzes 1978)

    1. bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes 1978),

    2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,

      BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

    3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978),

    4. auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,

    5. auf dem Wege zur oder von der Meldung oder Stellung,

    6. auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,

    7. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Wege zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,

    8. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,

    9. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder j) im Falle einer beruflichen Bildung nach

      § 33 des Wehrgesetzes 1978 auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf einem Weg gemäß lit. d bis j erlitten wird, ist jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen,

      wenn die mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren die wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalles waren. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

      Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich."

  2. Im § 1 Abs. 2 sind die Ausdrücke „im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes" sowie „gemäß

    § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes" durch die Ausdrücke

    „im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978" sowie „gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.

  3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen.

    Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord, der mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang

    (§ 2) steht. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung ist ferner dann nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung wesentliche Folge einer durch den Mißbrauch von Alkohol oder Suchtgiften bewirkten Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschädigten ist."

  4. § 6 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

    „(2) Die Heilfürsorge umfaßt 1. als Heilbehandlung:

    1. ärztliche Hilfe;

    2. Zahnbehandlung;

    3. Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

    4. Hauskrankenpflege;

    5. Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Anstalten;

  5. Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.

    (3) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 2 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

  6. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;

  7. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;

  8. Unterbringung in einem Genesungsheim."

  9. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes,

    BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen."

  10. § 16 hat zu entfallen.

  11. Der dritte Satz des § 18 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt."

  12. § 19 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Auf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1

    sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

    und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

    in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

  13. Der letzte Satz des § 19 Abs. 3 hat zu lauten:

    „Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a,

    Z 2 und 3 und des § 51 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend."

  14. Der zweit« Satz des § 25 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen,

    Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten."

  15. § 25 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen.

    Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden."

  16. § 25 Abs. 9 hat zu lauten:

    „(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,

    sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,

    der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden."

  17. Dem § 25 ist ab Abs. 10 anzufügen:

    „(10) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1

    und 3 bis...

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