Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:

    „(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, Wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie 1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z. 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

    und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist."

  2. Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten:

    „(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB,

    BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird."

  3. Der § 2 hat zu lauten:

    „Hilfeleistungen

    § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

  4. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

  5. Heilfürsorge a) ärztliche Hilfe,

    1. Heilmittel,

    2. Heilbehelfe,

    3. Anstaltspflege,

    4. Zahnbehandlung,

    5. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

    (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955);

  6. orthopädische Versorgung a) Ausstattung mit Körperersatzstücken,

    orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

    1. deren Wiederherstellung und Erneuerung,

    2. notwendige Reise- und Transportkosten;

  7. medizinische Rehabilitation a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

    1. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe,

      wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

    2. notwendige Reise- und Transportkosten;

  8. berufliche Rehabilitation a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

    1. Ausbildung für einen neuen Beruf,

    2. Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3

    ASVG 1955);

  9. soziale Rehabilitation a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

    1. Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

  10. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

  11. Ersatz der Bestattungskosten."

  12. Der § 3 hat zu lauten:

    „Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

    § 3. (1) Hilfe nach § 2 Z. 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1

    Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht.

    Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den vierfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf das Vierfache des jeweiligen im § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

    vorgesehenen Betrages, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält.

    Die Grenze erhöht sich weiters um das Vierfache des jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

    vorgesehenen Betrages für jedes Kind (§ 1 Abs. 6).

    Für Witwen (Witwer)...

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