Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Die Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV), BGBl. Nr. 928/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 431/1999, wird wie folgt geändert:
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§ 3 Z 1 lit. f wird durch folgende lit. f und g ersetzt:
„f) Arbeitsmarktservice Stegersbach in Stegersbach für den politischen Bezirk Güssing g) Arbeitsmarktservice Jennersdorf in Jennersdorf für den politischen Bezirk Jennersdorf“
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§ 4 lautet:
„§ 4. (1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).
(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
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Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/11 mit dem Fachzentrum Bank/
Versicherung/EDV/Recht/Beratung/Immobilien/Kultur;
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Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/
Chemie/Energie/Wasser;
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Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 4/5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
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Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen/öffentlicher Dienst;
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Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/
Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
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Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/
Berufliche Rehabilitation 7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14/15 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
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Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
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Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den 21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
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Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.
(3) Die Zuständigkeit der...
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