Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Entgeltrichtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt Â

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, wird verordnet: Â

Die Entgeltrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung Â

BGBl. Nr. II 490/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „2280 S (165,69 Euro)“ durch den Betrag „170,4 €“, in § 6 Â

    Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „2832 S (205,81 Euro)“ durch den Betrag „211,2 €“ ersetzt. Â

  2. § 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet: Â

    „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden Â

    geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.“ Â

  3. In § 21...

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