Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 1988 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet:

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des

§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten 2ahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der...

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