Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1990 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,

wird verordnet:

§ 1. In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl.

Nr. 77, werden für bestimmte fachliche und örtliche Bereiche im Sinne der Anlage bestehende Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern abgeändert bzw. neue Kontingente festgelegt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf und,

soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart...

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