Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1990 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,

wird verordnet:

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage...

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