Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 1989, mit der die Notstandshilfeverordnung geändert wird

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978

und 615/1987 wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.

Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 417/1987, 636/1987, 319/1988 und 388/1989 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)

wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 3 dritter Satz" durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 3 zweiter Satz" ersetzt.

  2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Freigrenze beträgt 4591 S pro Monat für den das Einkommen beziehenden Ehepartner

(Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin). Dazu kommt ein Betrag von 2313 S pro Monat für jede Person, für deren...

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