Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialversicherungs-
Änderungsgesetzes 1977), wird wie folgt geändert:
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a) § 1 Abs. 1 lit. e hat zu lauten:
„e) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden,"
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Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung lit. f.
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Im § 14 Abs. 4 ist in lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende lit. f anzufügen:
„f) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling."
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a) Der derzeitige § 16 erhält die Bezeichnung
§ 16 Abs. 1.
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Dem neuen § 16 Abs. 1 wird ein Abs. 2
mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(2) Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen kann der zuständige Verwaltungsausschuß
des Arbeitsamtes auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g nachsehen, jedoch nur für maximal vier Wochen. Eine derartige Nachsicht ist während eines Leistungsanspruches
(§ 18) nur einmal möglich. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, wie z. B., wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich bei einem Arbeitgeber vorzustellen."
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Dem § 19 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Liegt der für die Bemessung der Höhe des Fortbezuges maßgebliche Verdienst weiter als drei Jahre vor dem Tag der Geltendmachung des Fortbezuges zurück, so findet § 21 Abs. 2 sinngemäß
Anwendung."
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§ 20 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 330 S monatlich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl des Kalenderjahres
(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist derart aufzurunden, daß er durch 30 teilbar ist."
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a) Im § 21 ist der Abs. 2 dem Abs. 1 als letzter Satz anzufügen.
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Der neue Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Werden bei der Ermittlung des maßgeblichen Entgeltes im Sinne des Abs. 1 Verdienste herangezogen, die weiter als drei Jahre vor dem Tag der Geltendmachung zurückliegen, so ist das Entgelt mit...
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