Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/

1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967,

BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBL Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/

1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,

BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.

Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974 und BGBl.

Nr. 704/1976 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 45 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „von zwei Dritteln" durch den Ausdruck „von drei Vierteln" zu ersetzen.

  2. Nach § 51 ist ein § 51 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung

    § 51 a. (1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 2 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen 1. auf den Versicherten 0,5 v. H.

  3. auf dessen Dienstgeber 1,5 v. H.

    der allgemeinen Beitragsgrundlage.

    (2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1

    anzuwenden."

  4. Dem § 54 ist als Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51 a ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten."

  5. Nach § 63 ist ein § 63 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

    § 63 a. Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung haben die in einem Kalender-

    monat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g)

    abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden."

  6. § 77 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Für Weiter- und Selbstversicherte beträgt der Beitragssatz in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 24,0 v. H.

    der Beitragsgrundlage."

  7. Im 82 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:

    „Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an."

  8. Im §.136 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist der Betrag von „6 S" durch den Betrag von

    „15 S" zu ersetzen.

  9. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

    Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

    (2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1979, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem Anpassungsfaktor

    (§ 108 f) vervielfachten Beträge."

  10. Im § 447 a Abs. 3 ist der Betrag von 80 Millionen Schilling durch den Betrag von 100 Millionen Schilling zu ersetzen.

  11. Nach § 447 e sind ein § 447 f und § 447 g mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Überweisung an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

    § 447 f. (1) Die Träger der Krankenversicherung,

    soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß

    § 26 sachlich zuständig sind, haben zusammen für jedes Geschäftsjahr 3,75 v. H. der Summe ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung an den beim Hauptverband errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten hiebei ausschließlich:

  12. die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

  13. die Beiträge für freiwillig Versicherte,

  14. die Beiträge für Arbeitslose.

    (2) Der auf den einzelnen Krankenversicherungsträger entfallende Anteil bei der Aufbringung des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages wird durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat; dieser Schlüssel hat dem Verhältnis der nach Abs. 3 ermittelten Summen der Beitragsgrundlagen zu entsprechen.

    (3) Für jeden Krankenversicherungsträger sind auf Grund der Lohnstufeneinreihung im Jänner und Juli eines jeden Jahres (§ 108 a Abs. 2)

    jene Teile der Beitragsgrundlagen zu ermitteln,

    die über dem Tageswert der Lohnstufe liegen,

    in die der Betrag von zwei Dritteln des nach

    § 108 b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt.

    Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist dem Schlüssel nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

    (4) Die einzelnen im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben...

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