Bundesgesetz vom 14. Juli 1960, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (7. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959 und BGBl. Nr. 87/1960, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

Artikel I.

  1. § 292 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Richtsatz beträgt a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 680 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 320 S und für jedes Kind um 100 S, sofern diese Personen

    überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden;

    1. für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 680 S;

    2. für Rentenberechtigte auf Waisenrente bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 250 S,

    falls beide Elternteile verstorben sind,

    375 S, nach Vollendung des 24. Lebensjahres 450 S, falls beide Elternteile verstorben sind, 680 S."

  2. a) § 292 a Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,

    daß der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt."

    1. § 292 a Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen.

    Sind beide einen gemeinsamen Haushalt führenden Elternteile gegenüber dem rentenberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so ist der der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile entsprechende Betrag heranzuziehen."

    Artikel II.

    Wirksamkeit.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1960 in...

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