Bundesgesetz vom 10. Juli 1958 über die Sozialversicherung der bildenden Künstler (Künstler-Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957 und BGBl. Nr. 294/1957, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 4 Abs. 3 Z. 3 sind die Worte „bildende Künstler" sowie der nachfolgende Beistrich zu streichen.

  2. Im § 8 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „4. in der Kranken- und Unfallversicherung freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 Gewerbliches Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetz."

  3. Im § 10 Abs. 5 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3

    Z. 3 und 6" durch die Zitierung 㤠4 Abs. 3 Z. 3

    und 6 und § 8 Abs. 1 Z. 4" zu ersetzen.

  4. Im § 12 Abs. 4 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3

    Z. 3 und 6" durch die Zitierung 㤠4 Abs. 3

    Z. 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z. 4" zu ersetzen.

  5. Im § 30 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 8 Abs. 1

    Z. 1" durch die Zitierung 㤠8 Abs. 1 Z. 1

    und 4" zu ersetzen.

  6. Im § 36 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen: „Das gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 versicherten bildenden Künstler."

  7. § 44 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3

    gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 5), bei den nach § 7 Z. 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern und bei den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten bildenden Künstlern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;".

  8. Im § 52 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz anzufügen: „In der Krankenversicherung und Unfallversicherung der bildenden Künstler

    (§ 8 Abs. 1 Z. 4) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie im § 51 Abs. 1 und 2 für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer festgesetzt sind; diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen."

  9. Dem § 162 Abs. 3 Z. 3 ist anzufügen: „und die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden Künstler".

  10. Nach § 516 ist ein § 516 a mit folgender

    Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.

    § 516 a. Selbständige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und nicht unter den Personenkreis der in der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT