Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, womit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, abgeändert und ergänzt wird (Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz). Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 19/1958.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 73 Abs. 5 sind die beiden letzten Sätze durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

    „Eine solche Verordnung kann auch mit Rückwirkung,

    jedoch nicht über den 1. Jänner 1956

    zurück, erlassen werden. Der einzubehaltende Betrag ist mindestens mit 1 v. H. der Rente, jedoch nicht weniger als mit S 4'40 monatlich festzusetzen und darf 2'6 v. H. der Rente nicht übersteigen.

    Von den nach bisherigem Recht zuerkannten,

    zur Auszahlung gelangenden Renten aus der Rentenversicherung mit Ausnahme der Hinterbliebenenrenten haben die Träger der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Â

    einen Betrag von S 4'40 monatlich einzubehalten;

    dies gilt jedoch nur für Renten, die den Betrag von monatlich 600 S nicht übersteigen. Auf die den Betrag von monatlich 600 S übersteigenden nach bisherigem Recht zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden Renten aus der Rentenversicherung mit Ausnahme der Waisenrenten sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Satzes entsprechend anzuwenden."

  2. Im § 135 ist als Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen

    (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der Erkrankte einen Krankenschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen. Er hat auch nähere verbindliche Richtlinien über die Ausstellung der Krankenscheine und die Dauer ihrer Gültigkeit zu erlassen. Für die Ausstellung eines jeden Krankenscheines ist eine Gebühr von 3 S zu entrichten. Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Gebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Behandlungsgebühr absehen. Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 Abs. 1 und 2 hat der Versicherungsträger jenen Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Behandlungsgebühr zu entrichten gewesen wäre."

  3. § 136 Abs. 4 und 5 hat zu lauten:

    „(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen,

    die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei"

    zu versehen sind.

    (5) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen."

  4. § 292 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1

    ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 292 a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen

    öffentlicher oder privater Art. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens:

    1. die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl.

      Nr. 229;

    2. die Beihilfen nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950,

      und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/

      1955;

    3. die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz;

    4. Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);

    5. Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 292 a berücksichtigt werden;

    6. Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege;

    7. Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber.

      Erfährt der Richtsatz für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung,

      so erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach

      § 292 a anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Angehörigen,

      jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung." Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 19/1958

  5. § 292 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Richtsatz beträgt a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 550 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 200 S und für jedes Kind um 50 S, sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden;

    1. für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)

      rente 550 S;

    2. für...

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