Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (3. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956 und BGBl. Nr. 171/

1957 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

Artikel I.

Änderungen und Ergänzungen allgemeiner Art.

  1. Im § 93 haben die Worte „zu einer öffentlich-

    rechtlichen Körperschaft" zu entfallen.

  2. a) Dem § 253 ist als Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Anspruch auf Altersrente haben auch der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

    die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit

    (vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit).

    Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und eine auf Grund einer solchen Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben."

    1. Dem § 253 ist als Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Die Rente nach Abs. 3 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der (die) Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Ist eine solche Rente wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung

    (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten."

  3. § 272 wird aufgehoben.

  4. a) Dem § 276 ist als Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Anspruch auf Knappschaftsaltersrente haben schließlich der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch

    (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag

    (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit (vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit).

    Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und eine auf Grund einer solchen Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben."

    1. Dem § 276 ist als Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Die Rente nach Abs. 4 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der (die) Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Ist eine solche Rente wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung

    (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten."

  5. Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

    der lit. g durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. h einzufügen:

    „h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 200 S monatlich."

  6. Im § 299 erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung Abs. 6.

  7. Im § 309 Abs. 1 sind die Worte „sechs Monate" durch die Worte „18 Monate" zu ersetzen.

  8. Im § 312 erster Satz sind die Worte „binnen sechs Monaten" durch die Worte „binnen 18 Monaten" zu ersetzen.

  9. a) § 522 a Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. in der Pensionsversicherung der Angestellten

    1. Versichertenrenten mit dem l'32fachen der um 40 S verminderten Rente,

    2. Witwen(Witwer)renten mit dem 1'32fachen der um 20 S verminderten Rente,

    3. Waisenrenten mit dem l'32fachen der um 8 S verminderten Rente,

      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem l'1667fachen dieser Rente;"

    4. Im § 522 a Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:

      „Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2

      gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 239 S."

    5. § 522 a Abs. 4 hat zu lauten:

      „(4) Von der Bemessung nach Abs. 2 Z. 3 sind auszunehmen:

  10. der Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 200 S monatlich beträgt, ist er auf 200 S zu erhöhen;

  11. die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch,

    wenn sie wegen Alters oder Invalidität

    (§ 255) gebühren, auf 700 S monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S monatlich zu erhöhen."

  12. Dem § 522 d Abs. 1 ist...

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