Bundesgesetz vom 6. April 1960, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (6. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959 und BGBl.

Nr. 290/1959, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

Artikel I.

  1. Im § 45 Abs. 1 erster Satz ist in lit. a der Betrag von 80 S durch den Betrag von 100 S zu ersetzen.

  2. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag von 80 S durch den Betrag von 100 S zu ersetzen.

  3. Im § 51 Abs. 2 sind die Worte „höchstens mit 7 v. H., für die übrigen Vollversicherten höchstens mit 4'5 v. H." durch die Worte „höchstens mit 7'3 v. H., für die übrigen Vollversicherten höchstens mit 4'8 v. H." zu ersetzen.

  4. Im § 54 Abs. 1 hat es statt „2400 S" zu lauten „3000 S".

  5. Im § 73 Abs. 3 ist der Ausdruck „8'2 v. H."

    durch den Ausdruck „87 v. H." zu ersetzen.

  6. Im § 80 Abs. 1 ist der Ausdruck „7 v. H."

    durch den Ausdruck „7'3 v. H." zu ersetzen.

  7. § 124 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

  8. § 135 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

  9. § 140 hat zu lauten:

    „§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind anzurechnen:

  10. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z. I,

    2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 ruht, soweit es sich nicht um Leistungen der erweiterten Heilfürsorge handelt;

  11. Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150

    gewährt wird;

  12. Zeiten, für die dem Versicherten an Stelle von Anstaltspflege Hauspflege gemäß § 151 gewährt wird."

  13. § 143 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte."

  14. § 152 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Versicherte, denen die Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 zusteht, erhalten ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht. Das Familiengeld ist in folgender Höhe zu gewähren:

    1. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von weniger als 50 v. H. der...

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