Bundesgesetz vom 8. Feber 1967, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (19. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.

Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/

1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,

BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.

Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.

309/1965 und BGBl. Nr. 168/1966, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 7 Z. 1 lit. f sind nach den Worten

    „Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft" die Worte „oder Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer" einzufügen.

  2. a) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten:

    „b) alle selbständig Erwerbstätigen in land-

    und forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27

    Abs. 2), ferner aa) der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl-

    und Stiefkinder sowie die Eltern,

    Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, alle diese, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb des selbständig Erwerbstätigen tätig sind,

    1. die Schwiegerkinder eines selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 2

      Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 219/

      1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt

      überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;"

    2. im § 8 Abs. 1 Z. 3 ist der Punkt am Schluß

      der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

      Als lit. f ist anzufügen:

      „f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Z. 4 lit. b eintritt;"

    3. § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b hat zu lauten:

      „b) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im § 5 Abs. 1

      Z. 3 bezeichneten Dienstverhältnisse stehen."

  3. § 11 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird hinsichtlich der Pflichtversicherung mit dem Tage des Dienstantrittes wirksam."

  4. a) § 31 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten:

    „7. die Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" herauszugeben;"

    1. § 31 Abs. 5 hat zu lauten:

      „(5) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich; jedoch gelten die gemäß

      Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien nicht für die Träger der nach den Vorschriften über die Bauernkrankenversicherung, über die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung und

      über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Krankenversicherung. Die gemäß

      Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 13 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z. 3 und 11 aufgestellten Richtlinien sind in der Fachzeitschrift

      „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

    2. Dem § 31 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

      „(7) Soweit den Verlautbarungen in der Fachzeitschrift

      „Soziale Sicherheit" ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese,

      wenn in ihnen oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung;

      als solcher gilt der Tag, an dem das Heft der Zeitschrift, das die Verlautbarung enthält,

      herausgegeben und versendet wird. Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Heft der Zeitschrift anzugeben. Der Bezug der Zeitschrift ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.

      Die Zeitschrift hat bei allen Sozialversicherungsträgern

      (Verbänden) während der Dienststunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen."

  5. a) § 49 Abs. 3 Z. 5 bis 22 haben zu lauten:

    „5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;

  6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden;

  7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden,

    wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen,

    Übergangsgelder, nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen;

  8. die Kinderbeihilfen, die Mütterbeihilfen und der Ergänzungsbetrag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl.

    Nr. 18/1955, ferner die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951,

    BGBl. Nr. 229;

  9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betragen;

  10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers,

    welche aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen;

  11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers,

    die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen,

    Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen,

    Krankenstandsaushilfen;

  12. Zuschüsse des Dienstgebers zur Verbilligung von Mahlzeiten, freiwillig gewährte, freie oder verbilligte Mahlzeiten an Dienstnehmer,

    die nicht in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind;

  13. alkoholfreie Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;

  14. Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe

    (unter Freitrunk ist das vom Dienstgeber an Dienstnehmer zum Genuß an Ort und Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;

    unter Haustrunk jenes Bier, das zum Genuß

    außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird); Voraussetzung ist, daß der Freitrunk oder Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;

  15. Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben und Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;

  16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,

    die der Dienstgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

    Sportanlagen);

  17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

    soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);

  18. Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell bezeichneter Dienstnehmer, sondern für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern aufgewendet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen;

  19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen;

  20. unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers;

  21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen,

    Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z. 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;

  22. das Teilentgelt, das Lehrlingen (Anlernlingen)

    vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2

    des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.

    Nr. 141, zu leisten ist."

    1. Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck

    „Wohnungsförderungsbeitrag" durch den Ausdruck „Wohnbauförderungsbeitrag" zu ersetzen.

  23. a) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

    㤠8 Abs. 1 Z. 3 lit. c" durch den Ausdruck

    㤠8 Abs. 1 Z. 3 lit. c und f" zu ersetzen.

    1. Im § 74 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „§ 8

    Abs. 1 Z. 3 lit. a" durch den Ausdruck 㤠8

    Abs. 1 Z. 3 lit. a und f" zu ersetzen.

  24. § 108 a Abs. 2 erster und zweiter Satz haben zu lauten:

    „Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres (Abs. 1) sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1

    eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist,

    am letzten Donnerstag des Beitragszeitraumes Jänner und Juli dieses Jahres (Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen.

    Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Zählungstage."

  25. § 108 h Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen,

    deren Stichtag im vorangegangenen Jahr liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,

    wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt."

  26. § 117 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit:

    Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls an Stelle der Kränkenbehandlung Anstaltspflege

    (§§ 144 bis 150);"

  27. § 118 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden."

  28. Im § 122 Abs. 1 letzter Satz haben die Worte „bis zum Ablauf der Leistungshöchstdauer"

    zu entfallen.

  29. Im § 123 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „des 25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des 26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des 26. Lebensjahres" durch den...

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