Bundesgesetz vom 7. Juli 1965, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (16. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.

301/1964, BGBl. Nr. 81/1965 und BGBl. Nr. 96/

1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. Bauernkrankenversicherung,"

    Die bisherigen Z. 2 bis Z. 9 erhalten die Bezeichnung Z. 3 bis Z. 10.

  2. § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. Der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern,

    Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers, ferner die Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-

    Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/

    1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;"

  3. § 18 hat zu lauten:

    „Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige

    § 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:

  4. selbständig Erwerbstätige, die nicht bei einer Meisterkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten;

  5. nach Auflösung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten durch Aufhebung oder Scheidung dessen früherer Ehegatte.

    (2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

    (3) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 von einer durch die Satzung zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde.

    (4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles

    über die Auflösung der Ehe geltend zu machen.

    (5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.

    (6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt

    § 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß

    das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist."

  6. § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. e hat zu lauten:

    „e) für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen,

    bei der Krankenversicherungsanstalt der Bauern und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt Beschäftigten;"

  7. § 28 Z. 2 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt, der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,

    der Landwirtschaftskrankenkassen und der Krankenversicherungsanstalt der Bauern,"

  8. a) § 31 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2

    bezeichneten Sonderversicherungen, die Träger der Meisterkrankenversicherung über den Verband der Meisterkrankenkassen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

    (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt."

    1. § 31 Abs. 4 hat zu lauten:

      „(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich der Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Meisterkrankenversicherung nur Wirksamkeit,

      ...

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