Bundesgesetz vom 16. April 1963, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (10. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversidierungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960 und BGBl. Nr. 13/

1962, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 5 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, die in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen,

    und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;"

  2. Im § 16 Abs. 2 lit. a Z. 2 ist die Zitierung

    㤠123 Abs. 5 oder Abs. 6" durch die Zitierung

    㤠123 Abs. 6 oder Abs. 7" zu ersetzen.

  3. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „18 Abs. 6

    oder 19 Abs. 3" durch den Ausdruck „18 Abs. 6,

    19 Abs. 3, oder § 19 a Abs. 3" zu ersetzen.

  4. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. in der Pensionsversicherung,

    und zwar 5. In § 76 Abs. 1 Z. 2 ist die Zitierung

    „(§ 73 Abs. 7)" durch die Zitierung „(§ 73

    Abs. 9)" zu ersetzen.

  5. § 80 hat zu lauten:

    „Beitrag des Bundes.

    § 80. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das Jahr 1962 einen Beitrag von 2085'1 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die

    (2) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das Jahr 1963

    einen Beitrag von 2597'47 Millionen Schilling.

    Hievon entfallen auf die

    (3) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,

    in den übrigen Monaten mit je einem Vierzehntel zu bevorschussen."

  6. Im § 84 Abs. 5 ist die Zitierung „§ 438

    Abs. 3 bis 5" durch die Zitierung 㤠438 Abs. 3,

    4, 6 und 7" zu ersetzen.

  7. Im § 105 a Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens 300 S und höchstens 600 S" durch den Ausdruck „mindestens 400 S und höchstens 800 S" zu ersetzen.

  8. a) Im § 123 Abs. 7 lit. a ist die Zitierung

    „Abs. 2 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 2 bis 6"

    zu ersetzen.

    1. Im § 123 Abs. 7 lit. b ist die Zitierung

    „Abs. 5" durch die Zitierung „Abs. 6" zu ersetzen.

  9. Im § 195 Abs. 1 ist die Zitierung „(§ 123

    Abs. 2 bis 5)" durch die Zitierung „(§ 123 Abs. 2

    bis 6)" zu ersetzen.

  10. Im § 229 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist...

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