Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (4. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957 und BGBl. Nr. 157/1958,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

Artikel I.

  1. a) § 26 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. die Betriebskrankenkassen a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten;

    b) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Rente von der Versicherungsanstalt der

    österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches weiterversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Weiterversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;"

    b) § 26 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen a) für die bei den öffentlichen Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957,

    BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen,

    ferner bei deren Eigenbetrieben und den für den Bau, Betrieb und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;

    b) für die bei der Versicherungsanstalt der

    österreichischen Eisenbahnen Beschäftigten;

    c) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ausgezahlt wird;

    d) für die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Angestellten,

    wenn die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war oder gewesen wäre;"

    c) Dem § 26 ist als Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß

    Abs. 1 Z. 3 lit. b zuständig und verlegt der Rentenbezieher in der Folge seinen Wohnsitz,

    so geht auf seinen Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten über."

  2. a) Dem § 31 Abs. 3 ist als Z. 13 anzufügen:

    „13. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien über die Ausstellung der Krankenscheine

    (Zahnbehandlungsscheine) und die Dauer ihrer Gültigkeit aufzustellen."

    b) § 31 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich; jedoch gelten die gemäß Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien nicht für die Träger der nach den Vorschriften

    über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Krankenversicherung.

    Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 13 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die gemäß

    Abs. 3 Z. 11 aufgestellten Richtlinien sind im,

    Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren."

  3. a) Im § 73 Abs. 3 sind die Worte „kann der Beitragssatz von 7 v. H. nach Abs. 2 auf 7'5 v. H., der Beitragssatz von 6 v. H. nach Abs. 2 auf 6'5 v. H." durch die Worte „können die Beitragssätze nach Abs. 2 bis auf 82 v. H."

    zu ersetzen.

    b) § 73 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die nach Abs. 1...

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