Bundesgesetz vom 5. Dezember 1960, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960 und BGBl.

Nr. 168/1960 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

Artikel I.

  1. Im § 44 Abs. 6 ist der Betrag von 16 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.

  2. Im § 45 Abs. 1 erster Satz ist in lit. b der Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S zu ersetzen.

  3. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S zu ersetzen.

  4. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    b) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten:

  5. Im § 54 Abs. 1 erster Satz hat der zweite Halbsatz zu lauten:

    „hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum dreißigfachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."

  6. § 70 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden,

    die zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge)

    oder den dreißigfachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 45 Abs. 1) überschritten haben beziehungsweise überschreiten, sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."

  7. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag von 16 S durch den Betrag von 20 S und der Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S zu ersetzen.

  8. Im § 73 Abs. 5 ist der Ausdruck „6 S" durch den Ausdruck „6'80 S" zu ersetzen.

  9. Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von von 16 S durch den Betrag von 20 S und der Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S zu ersetzen.

  10. a) Im § 76 Abs. 1 Z. 3 ist der Betrag von 16 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.

    b) Im § 76 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von 7 S durch den Betrag von 10 S zu ersetzen.

  11. § 80 hat zu lauten:

    „Beitrag des Bundes:

    § 80. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter leistet der Bund für das Jahr 1961

    einen Beitrag von 1679'7 Millionen Schilling.

    Hievon entfallen auf die

    (2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit einem Zwölftel, zu bevorschussen."

  12. Die §§ 91 bis 93 werden aufgehoben.

  13. § 94 hat zu lauten:

    „Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

    § 94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftsrente und Knappschaftssold sowie Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Entgelt 680 S übersteigt,

    höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den Betrag von 1800 S übersteigt.

    (2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950,

    oder auf die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl.

    Nr. 18/1955, sind vom Entgelt für jedes Kind,

    für das Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht, 200 S im voraus abzusetzen.

    (3) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser. Versicherung Krankenhauspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung der Krankenhauspflege der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter.

    (4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte nicht ständig beschäftigt war,

    oder hat der Rentenberechtigte während eines Kalenderjahres ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,

    wobei als monatlich gebührendes Entgelt ein Zwölftel des in diesem Kalenderjahr insgesamt gebührenden Entgeltes anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Rentenbetrag, ist der Mehrbetrag dem Rentenberechtigten zu erstatten.

    (5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind mehrere Rentenansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen.

    Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche nach der Höhe der Grundbeträge aufzuteilen."

  14. § 95 hat zu lauten:

    „Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der §§ 90 und 94.

    § 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90 und 94

    sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß

    und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung

    (§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.

    (2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 90 und 94 vor, so sind zunächst die Bestimmungen des § 90 anzuwenden.

    Bei der Anwendung des § 94 sind sodann die Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung jeweils nur immer mit dem noch nicht ruhenden Betrage heranzuziehen."

  15. Im § 96 Abs. 1 hat die Bezeichnung „(1)" zu entfallen. Abs. 2 wird aufgehoben.

  16. § 105 hat zu lauten:

    „Rentensonderzahlungen.

    § 105. (1) Personen, die im Monat September eines Kalenderjahres eine Rente aus der Unfall- oder Pensionsversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt.

    (2) Personen, die im Monat April eines Kalenderjahres eine Rente aus der Pensionsversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung gewährt.

    (3) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

    (den berechtigten Hinterbliebenen)

    auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen,

    so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

    (4) Die Rentensonderzahlung ist in der Höhe der für den Monat April beziehungsweise September ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage,

    jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe zu gewähren. Ruht der Rentenanspruch für den Monat April beziehungsweise September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 zu berechnen.

    (5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht.

    (G) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen."

  17. Nach § 105 ist ein § 105 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Hilflosenzuschuß.

    § 105 a. (1) Beziehern einer Rente aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftsrente, die derart hilflos sind, daß

    sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,

    gebührt zu der Rente ein Hilflosenzuschuß.

    Unter den gleichen Voraussetzungen gebührt den Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist. Zu einer Waisenrente aus der Pensionsversicherung wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S, für Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung im Ausmaß der halben Vollrente. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse, der Leistungszuschlag (§ 284

    Abs. 6) und die Zusatzrente für Schwerversehrte

    (205 a) außer Betracht.

    (3) Der Hilflosenzuschuß zu einer Rente aus der Pensionsversicherung ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes II des Fünften Teiles Ersatz leistet.

    (4) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder treffen Rentenansprüche aus einer dieser Pensionsversicherungen mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zusammen, wobei in beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß

    (Abs. 1) erfüllt sein müssen, so ist der Hilflosenzuschuß von der Summe dieser Rentenansprüche unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 genannten Mindest- und Höchstbeträge zu ermitteln. Ist aber die halbe Vollrente aus der Unfallversicherung höher als der im Abs. 2 genannte Höchstbetrag,

    gebührt der Hilflosenzuschuß in der Höhe der halben Vollrente.

    (5) In den Fällen des Abs. 4 erster Satz ist der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger festzustellen und flüssigzumachen,

    demgegenüber der höhere oder höchste Rentenanspruch besteht. In den Fällen des Abs. 4

    zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung festzustellen und flüssigzumachen."

  18. Im § 178 Abs. 2 ist der Betrag von 43.200 S durch den Betrag von 57.600 S zu ersetzen.

  19. § 179 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage,

    soweit sie nicht nach § 181

    zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 zuzuschlagen, soweit sie weder zwei Monatsbezüge (acht...

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