Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960

und BGBl. Nr. 294/1960, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

Artikel I.

  1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften

    über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

  2. Krankenversicherung der Bundesangestellten,

  3. Meisterkrankenversicherung,

  4. Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Bezieher von Karenzurlaubsgeld,

  5. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

  6. Krankenversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

  7. Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,

  8. Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

  9. Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung,

  10. Notarversicherung."

  11. a) Im § 3 Abs. 2 lit. d sind die Worte „eines Jahres" durch die Worte „von zwei Jahren" zu ersetzen.

    b) § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten.

    Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes,

    der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung,

    Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung

    (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen."

  12. a) § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. Schüler (Schülerinnen) an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"

    b) Der Punkt am Ende des § 4 Abs. 3 Z. 8 ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 9 ist anzufügen:

    „9. selbständige Winzer, das sind Personen,

    die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Bearbeitung fremder Weingärten eine Erwerbstätigkeit ausüben,

    sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen."

  13. § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z. 2,

    a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein geringeres Entgelt als 30 S gebührt,

    b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder als monatliches Entgelt weniger als 390 S gebühren,

    c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein geringeres Entgelt als 390 S gebührt.

    Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein unter den obigen Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),

    und eine Beschäftigung der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig. Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt,

    weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."

  14. a) § 7 Z. 1 lit. e hat zu lauten:

    „e) die Rechtsanwaltsanwärter, soweit sie nicht nach Z. 3 lit. d nur in der Unfallversicherung teilversichert sind;"

    b) Im § 7 Z. 3 lit. b sind nach den Worten

    „die Beamten" die Worte „des Dienststandes"

    einzufügen. Der Punkt am Ende der lit. c ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

    c) Dem § 7 Z. 3 ist als lit. d neu anzufügen:

    „d) die Rechtsanwaltsanwärter, die in der Kanzlei der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern beschäftigt sind."

  15. a) § 8 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. in der Krankenversicherung a) die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;

    b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in den §§ 478 und 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind,

    alle diese, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;"

    b) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c hat zu lauten:

    „c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

    und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften,

    der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,

    Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen der Fach-, Mittel- oder Hochschulstudien vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;"

    c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten:

    „d) Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A. B. und H. B. in ihrer Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation beziehungsweise ihrer Diakonissenanstalt;"

    d) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f erhält die Bezeichnung lit. e und hat zu lauten:

    „e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger,

    des Hauptverbandes und des Verbandes der Meisterkrankenkassen in Ausübung der ihnen auf Grund dieser Funktion obliegenden Pflichten."

    e) § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. a finden keine Anwendung a) auf die nach § 4 Abs. 1 Z. 6 und § 7 Z. 2

    lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften

    über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister

    (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister

    (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;

    b) auf die nach § 4 Abs. 3 Z. 6 den Dienstnehmern gleichgestellten Versicherten, sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihre Vollversicherung begründenden Tätigkeit beruht;

    c) auf Verpächter von Betrieben sowie auf Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen-

    und Deszendentenbetrieben, sofern diese Personen im Betrieb nicht tätig sind."

  16. a) § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege selbständig erwerbstätigen Personen,

    der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 2, 4 und 9), der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen

    (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Fach-,

    Mittel- und Hochschüler, die eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,

    und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Versicherungspflichtigen Tätigkeit."

    b) § 10 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen,

    Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer sowie der öffentlichen Verwalter und der Versicherungsvertreter

    (§ 4 Abs. 3 Z. 1, 5, 7 und 8, § 7

    Z. 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e) beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der Versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise der Bestellung zum öffentlichen Verwalter oder Versicherungsvertreter."

    c) § 10 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A. B. und H. B. (§ 8 Abs. 1 Z. 3

    lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der Versicherungspflichtigen Tätigkeit."

    d) § 10 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten:

    „Dieses Recht besteht nicht, wenn der Rentenwerber bereits in der Krankenversicherung pflichtversichert ist."

  17. a) § 11 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1

    bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

    Fällt jedoch der Zeitpunkt,

    an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches."

    b) § 11 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Pflichtversicherung besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet,

    b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschwornen- und...

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