Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 86/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184//1963 und BGBl. Nr. 253/1963 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 8 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. in der Kranken- und Unfallversicherung a) freiberuflich tätige bildende Künstler ira Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;

    1. freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern."

  2. § 36 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Das Gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z. 4

    in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen."

  3. Im § 44 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern in der Krankenversicherung ein Betrag von täglich 100 S;

    in der Unfallversicherung ein Betrag von täglich 160 S."

  4. Im § 52 dritter Satz sind nach den Worten:

    „der bildenden Künstler" die Worte „und der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern" einzufügen.

    5; § 80 hat zu lauten:

    „Beitrag des Bundes.

    § 80. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das Jahr 1964 einen Beitrag von 3088'6 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die

    (2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel, in den übrigen Monaten mit je einem Vierzehntel zu bevorschussen."

  5. Dem § 121 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß die Anstaltspflege für Angehörige ab dem Zeitpunkt zu gewähren ist, in dem der Versicherte die Wartezeit erfüllt hat."

  6. Im § 138 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

    der lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine lit. e mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „e) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern."

  7. a) Im § 229 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

    der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter beziehungsweise der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions

    (Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs. 3

    und im § 7 Z. 2 lit. b bezeichneten Art nachweist."

    1. Dem § 229 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

    „Beim Vorliegen von Zeiten nach Abs. 1 Z. 4

    gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Abs. 1 Z. 4 genannten Erwerbstätigkeit bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905 8 Monate,

    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 7 Monate,

    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später 6 Monate an Ersatzzeit als erworben."

  8. Im § 243 Abs. 1 Z. 3 lit. a ist der Ausdruck

    㤠229 Abs. 1 Z. 1" durch den Ausdruck

    㤠229 Abs. 1 Z. 1 und 4" zu ersetzen.

  9. § 251 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten aus der Zeit vor dem jeweiligen Wirksamkeitsbeginn...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT