Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl.

Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963 und BGBl. Nr. 320/1963, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 44 Abs. 1 Z. 5 ist der Betrag von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

  2. Im § 45 Abs. 1 lit. b ist der Betrag von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

  3. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

  4. § 49 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z. 4

    bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden.

    Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge)

    gelten jedoch bei den Heimarbeitern,

    soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen,

    bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister),

    soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht

    übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1

    und 2. Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern)

    gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag

    (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),

    der besondere Beitrag nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,

    der Dienstgeberanteil am Wohnungsförderungsbeitrag und der Kinderbeihilfenbeitrag nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2. Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge

    (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich dies auf Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3

    als gerechtfertigt erweist."

  5. § 54 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu lauten: „hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."

  6. § 70 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden,

    die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1)

    überschritten haben beziehungsweise überschreiten,

    sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."

  7. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

  8. a) Im § 74 Abs. 1 erster Satz ist der Betrag von 30 S durch den Betrag von 50 S zu ersetzen.

    b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

  9. Dem § 76 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Die für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Z. 1 und 4 in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Faktor der Anlage 5 aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu der jeweils in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage.

    Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Faktoren der Anlage 5 vorzunehmen."

  10. § 77 Abs. 4 Z. 1 und 2 haben zu lauten:

    „1. 11.500 S im Kalenderjahr 50 S;

  11. 19.000 S im Kalenderjahr 85 S."

  12. § 80 hat zu lauten:

    „Beitrag des Bundes.

    § 80. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das Jahr 1965 einen Beitrag von 34217 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die

    (2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,

    in den übrigen Monaten mit je einem Vierzehntel zu bevorschussen."

  13. a) Im § 105 Abs. 1 ist der Ausdruck „September"

    durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

    b) Im § 105 Abs. 2 ist der Ausdruck „April"

    durch den Ausdruck „Mai" zu ersetzen.

    c) Im § 105 Abs. 4 erster und zweiter Satz ist der Ausdruck „April beziehungsweise September"

    durch den Ausdruck „Mai beziehungsweise Oktober" zu ersetzen.

  14. a) § 105 a Abs. 2. hat zu lauten:

    „(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 436 S und höchstens 872 S. Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung gebührt der Hilflosenzuschuß im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (§ 182 a). Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse, der Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 6) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 205 a) außer Betracht."

    b) Im § 105 a Abs. 4 sind die Worte „halbe Vollrente aus der...

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