Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (18. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965 und BGBl. Nr. 309/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,"

  2. Im § 5 Abs. 1 Z. 10 ist der Ausdruck

    „Meisterkrankenkasse" durch den Ausdruck „Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse" zu ersetzen.

  3. Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e ist der Ausdruck

    „des Verbandes der Meisterkrankenkassen" durch den Ausdruck „des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.

  4. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

    „Meisterkrankenkasse" durch den Ausdruck „Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse" zu ersetzen.

  5. a) Im § 31 Abs. 1 ist der Ausdruck „Träger der Meisterkrankenversicherung über den Verband der Meisterkrankenkassen" durch den Aus-

    druck „Träger der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

    über den Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.

    1. Im § 31 Abs. 2 ist der Ausdruck „(des Verbandes der Meisterkrankenkassen)" durch den Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)" zu ersetzen.

    2. Im § 31 Abs. 3 Z. 9 ist der Ausdruck „(dem Verband der Meisterkrankenkassen)" durch den Ausdruck „(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"

      zu ersetzen.

    3. § 31 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten:

      „10. nach Anhörung der in Betracht kommenden Versicherungsträger (des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen) gemeinsame Einrichtungen zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen Betriebsführung der den angeschlossenen Versicherungsträgern

      (dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)

      gehörigen Krankenhäuser, Heil(Kur)anstalten,

      Erholungs- und Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen sowie eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung von Rezepten zu schaffen;"

    4. § 31 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

      „Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich der Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung nur Wirksamkeit, wenn der Sektionsausschuß für die...

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