Bundesgesetz vom 17. November 1965, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (17. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/

1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965 und BGBl. Nr. 220/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Die Überschrift des § 98 hat zu lauten:

    „Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen"

    1. § 98 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Das Stillgeld, der Entbindungsbeitrag und das Sterbegeld können nur in den im Abs. 1 Z. 1

    angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden."

  2. Nach § 98 ist ein § 98 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Pfändung von Leistungsansprüchen

    § 98 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,

    nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden sind:

  3. Wochengeld aus der Krankenversicherung;

  4. Renten aus der Unfallversicherung;

  5. Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen.

    (2) Die im Abs. 1 angeführten Bezüge mit Ausnahme der Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters können nur dann gepfändet werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3

    des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

    gilt entsprechend.

    (3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1

    angeführten Geldleistungen, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von gesetzlichen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT