Bundesgesetz vom 28. April 1965 über die Anpassung der Pensionen (Renten) aus der Pensions- und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz (Pensionsanpassungsgesetz ? PAG.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964

und BGBl. Nr. 81/1965, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z. 2,

    a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 35 S gebührt,

    b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 105 S oder als monatliches Entgelt höchstens 455 S gebührt,

    c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

    sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 455 S gebührt.

    Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst

    übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), und eine Beschäftigung der in

    § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.

    Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig.

    Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung,

    wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 455 S in einem Monat oder 105 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."

  2. § 44 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:

    „5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der Kranken-

    und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern ein Betrag in der Höhe der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 45 Abs. 1)."

  3. § 45 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt,

    darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

    Als Höchstbeitragsgrundlage gilt a) in der Krankenversicherung der Betrag von 100 S;

    b) in der Unfall- und Pensionsversicherung der gemäß § 108 d festgestellte Betrag.

    Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen."

  4. a) § 46 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Vom Bundesministerium für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei der tägliche Arbeitsverdienst von fünf zu fünf Schilling abzustufen ist."

    b) § 46 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten:

    „An die Stelle des Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die für die betreffende Versicherung in Betracht kommende Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 45 Abs. 1)."

  5. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

  6. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz sind die Worte

    „höchstens mit 180 S" durch die Worte „höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1

    lit. b)" zu ersetzen.

  7. a) Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz ist der Betrag von 60 S durch den Betrag von 80 S zu ersetzen.

    b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz sind die Worte

    „höchstens mit 180 S" durch die Worte „höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1

    lit. b)" zu ersetzen.

  8. a) § 76 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz haben zu lauten:

    „Die für die Weiterversicherung beziehungsweise Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Z. 1 und 4 in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten,

    jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

    (§ 45 Abs. 1 lit. b). Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Aufwertungsfaktoren vorzunehmen."

    b) Im § 76 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von 10 S durch den Betrag von 15 S zu ersetzen.

  9. a) Im § 77 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz ist der Betrag von 6000 S durch den Betrag von 7200 S zu ersetzen.

    b) § 77 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 dritter Satz)

    von 1. 12.385 S im Kalenderjahr 50 S;

  10. 20.463 S im Kalenderjahr 85 S.

    An die Stelle der Beträge von 12.385 S und 20.463 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

    erstmals ab 1. Jänner 1967, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

    (§ 108 f) vervielfachten Beträge."

  11. § 80 hat zu lauten:

    „Beitrag des Bundes

    § 80. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund einen Beitrag in folgender Höhe:

    für das Jahr 1966 25'5 v. H.

    für das Jahr 1967 26'5 v. H.

    für das Jahr 1968 27'5 v. H.

    für das Jahr 1969 28'0 v. H.

    ab dem Jahr 1970 29'0 v. H.

    des Aufwandes im Sinne des Abs. 2.

    (2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gilt der Aufwand aller Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in dem betreffenden Geschäftsjahr, ausgenommen die Aufwendungen für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen.

    (3) Vom Beitrag des Bundes nach Abs. 1 erhält jeder Träger der Pensionsversicherung jährlich einen Betrag in der Höhe des bei ihm ermittelten Fehlbetrages. Reicht der Bundesbeitrag hiefür nicht aus, ist er auf die einzelnen Träger der Pensionsversicherung im Verhältnis der bei ihnen festgestellten Fehlbeträge aufzuteilen. Fehlbetrag ist der Betrag, um den 101 v. H. des jedem Träger der Pensionsversicherung in einem Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes im Sinne des Abs. 2 die Einnahmen — ausgenommen den Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen

    — übersteigen.

    (4). Ein nach Anwendung des Abs. 3 verbleibender Restbetrag an Bundesbeitrag (Abs. 1) ist jährlich auf die einzelnen Träger der Pensionsversicherung im Verhältnis ihres im betreffenden Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes im Sinne des Abs. 2 aufzuteilen.

    (5) Beiträge des Bundes nach Abs. 4 sind abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmungen von anerkanntem Ruf anzulegen. Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden ist, daß die Einnahmen oder der Pensionsaufwand oder beide Größen von der Berechnung nach § 108 e Abs. 12

    erheblich abweichen. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

    (6) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen."

  12. § 94 hat zu lauten:

    „Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen

    § 94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen

    (Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 1000 S übersteigt,

    höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 2500 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 1000 S und 2500 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 d) vervielfachten Beträge.

    (2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1

    gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

    b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

    (3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, oder auf die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht,

    200 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

    (4) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter;

    der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-,

    Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß

    § 131 oder § 150...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT