Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, betreffend die Herbeiführung eines Familienlastenausgleiches durch Gewährung von Beihilfen zur Familienförderung und betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes (Familienlastenausgleichsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Abschnitt I.

Beihilfen zur Familienförderung.

§ 1. Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes vorgesehenen Kinderermäßigung werden Beihilfen gewährt. Die Beihilfen umfassen die Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige —

im folgenden Familienbeihilfe genannt — den Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe an die in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise

— im folgenden Ergänzungsbetrag genannt — und die Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen Fassung. Â

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben a) für Kinder, so lange diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn das Kind zum Haushalt des Anspruchswerbers gehört oder, sofern es nicht zu seinem Haushalt gehört, von ihm überwiegend unterhalten und erzogen wird,

  1. für Kinder, auch wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Kind

    überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; in diesem Fall kann die Gewährung an den Nachweis eines entsprechenden Studien- oder Ausbildungserfolges geknüpft werden,

  2. für Kinder, auch wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Kind wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen, vom Anspruchswerber

    überwiegend unterhalten wird, weder über Einkünfte noch über ein erhebliches Vermögen verfügt, aus dem sein Unterhalt bestritten werden kann, und nicht in einer geschlossenen Anstalt, es sei denn auf Kosten des Anspruchswerbers,

    untergebracht ist (bresthafte Kinder).

    (2) Als Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind anzusehen a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,

  3. Stiefkinder und Adoptivkinder,

  4. andere minderjährige Personen, die dauernd in den Haushalt des Anspruchswerbers aufgenommen sind und von ihm unterhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.

    (3) Zum Haushalt des Anspruchswerbers gehören Kinder dann, wenn sie nicht verheiratet sind und bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchswerbers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,

    sondern zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung im In- oder Ausland aufhalten.

    § 3. (1) Die im § 2 genannten Personen haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe a) für Kinder, für die ihnen oder anderen Personen gemäß den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950

    in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf Kinderbeihilfe zusteht,

  5. für Kinder, die selbst Einkünfte gemäß § 2

    Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953

    — ausgenommen Lehrlingsentschädigung —

    in einem 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen,

  6. für Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören und in ihrem Betrieb oder im Betrieb ihrer Gattin hauptberuflich tätig sind, es sei denn, daß das Kind auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsgemäße Ausbildung erfährt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird ferner nicht ausgeschlossen,

    wenn es sich bei diesem Betrieb um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt und das zum Haushalt gehörende Kind in Ausbildung steht und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    (2) Ferner besteht unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für eines der Kinder, für die nach den Bestimmungen des § 2 und des Abs. 1 noch Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben wäre.

    (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn sich unter den Kindern, für die nach den Bestimmungen des § 2 und des Abs. 1 noch Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben wäre, ein bresthaftes Kind (§ 2 Abs. 1 lit. c)

    befindet.

    § 4. (1) Soweit gemäß den Bestimmungen der

    §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 Familienbeihilfe zu gewähren ist, beträgt sie

    (2) Soweit gemäß den Bestimmungen der §§ 2

    und 3 Abs. 1 und 3 Familienbeihilfe zu gewähren ist, beträgt sie

    § 5. Für ein Kind wird die Familienbeihilfe nur einmal gewährt.

    § 6. Personen, die gemäß den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950

    in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf Kinderbeihilfe für mehr als zwei Kinder haben, wird der Ergänzungsbetrag gewährt, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.

    § 7. Soweit gemäß den Bestimmungen des § 6

    der Ergänzungsbetrag zu gewähren ist, beträgt er und erhöht sich für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um monatlich 95 S.

    § 8. Für ein Kind wird der Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe nur einmal gewährt.

    Abschnitt II.

    Gemeinsame Bestimmungen zu den Beihilfen.

    § 9. An Stelle des Anspruchsberechtigten sind zum Bezuge einer Beihilfe die getrennt lebende Gattin, die geschiedene Gattin, die uneheliche Mutter und andere Personen sowie Einrichtungen berechtigt, wenn diese Personen und Einrichtungen im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Amtssitz oder Sitz haben und ihnen die Pflege und Erziehung des Kindes

    überantwortet ist (Bezugsberechtigte). Auf die Unterhaltsleistung des Anspruchsberechtigten ist die an den Bezugsberechtigten ausgezahlte Beihilfe nicht anzurechnen. Ein Verzicht des Anspruchsberechtigten auf eine Beihilfe ist rechtsunwirksam.

    § 10. (1) Der Anspruch auf Beihilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Der Anspruch auf Beihilfe erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. In einem Kalendermonat gebührt eine Beihilfe jedoch nur einmal.

    (2) Für Zeiträume, die vor dem Beginn des abgelaufenen Kalenderjahres liegen, werden Beihilfen nicht nachgezahlt.

    § 11. (1) Beihilfen erhalten nur auf Antrag 1. Frauen,

    1. Männer a) für nicht zu ihrem Haushalt gehörende Kinder,

  7. für zu ihrem Haushalt gehörende Kinder,

    wenn das Kind, sofern Familienbeihilfe oder der Ergänzungsbetrag in Anspruch genommen wird, das 18. Lebensjahr vollendet hat oder bresthaft ist, sofern Kinderbeihilfe in Anspruch genommen wird, das 21. Lebensjahr vollendet hat.

    Ferner erhalten Männer den Ergänzungsbetrag sowie die Kinderbeihilfe nur auf Antrag, wenn sie zu den im § 1 Abs. 1 Z. 3 oder in § 1 Abs. 2

    Z. 3 des Kinderbeihilfengesetzes angeführten Personen zählen oder den Anspruch auf Kinderbeihilfe aus Einkünften aus der gesetzlichen...

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