Bundesgesetz vom 10. Dezember 1968, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968 und BGBl. Nr. 282/1968,

wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 7 Z. 1 lit. e hat zu lauten:

    „e) die Rechtsanwaltsanwärter;"

    b) § 7 Z. 3 lit. d hat zu entfallen.

  2. § 16 hat zu lauten:

    „Weiterversicherung in der Krankenversicherung

    § 16. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren;

    das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeiten entfällt, wenn die Pflichtversicherung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erlischt. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten,

    a) während derer der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs-

    oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat und b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges.

    (2) Die Krankenversicherung kann ferner,

    wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden a) nach dem Tode des Versicherten 1. vom überlebenden Ehegatten oder 2. von einer überlebenden, nach § 123

    Abs. 7 oder Abs. 8 als Angehörige geltenden Person oder 3. von den überlebenden Doppelwaisen, sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 18. Lebensjahr nicht vollendet oder eine der im § 252 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt haben,

    b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten und c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten nach lit. a zur Weiterversicherung berechtigt wären, solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.

    (3) In den Fällen des Abs. 2 können die dort genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung fortsetzen.

    (4) Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der vorangegangenen Krankenversicherung geltend zu machen. Diese Frist wird durch Zeiten der im Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Art unterbrochen und beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes von neuem zu laufen.

    Die Frist beginnt jedoch a) in den Fällen, in denen der Versicherungsträger gemäß § 410 Z. 1 oder 2 einen Bescheid zu erlassen hat, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens;

    b) in den Fällen, in denen gemäß § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1956 die Krankenversicherung aufrecht erhalten wird, mit dem Ende des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes;

    c) in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem Tage des Todes des Versicherten, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem Ende der Versicherung (§ 12 Abs. 5);

    d) in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,

    Aufhebung oder Scheidung der Ehe.

    (5) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an. In den Fällen des Abs. 4

    lit. a bis d beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist.

    (6) Der Antrag auf Weiterversicherung ist beim Träger der vorangegangenen Krankenversicherung zu stellen. Dieser ist, soweit in den Abs. 7 und 8 nichts anderes bestimmt wird,

    weiterhin zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

    (7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse,

    bei der er zuletzt krankenversichert war, oder verlegt er während der Weiterversicherung seinen Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Gebiets- bzw. Landwirtschaftskrankenkasse

    — und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung mit dem dieser folgenden Monatsersten —

    über.

    (8) Ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Krankenversicherung gewesen, so kann der Versicherte die Krankenversicherung im unmittelbaren Anschluß an die vorangegangene Krankenversicherung und auch späterhin während der Weiterversicherung statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse, und zwar im letztgenannten Falle mit dem auf die Verständigung beider in Betracht kommenden Kassen folgenden Monatsersten fortsetzen.

    (9) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 beantragt haben,

    auch noch innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ausstellung der Bescheinigung innerhalb der Frist beantragt wurde, innerhalb der das Recht auf Weiterversicherung nach Abs. 1 oder 2 hätte geltend gemacht werden können. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7.

    (10) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  3. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

  4. wenn die Beiträge für zwei volle Kalendermonate rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates,

    nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde."

  5. a) § 17 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Personen, die a) aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die b) in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

    sowie Personen, die aus einer Versicherung nach lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern,

    solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Bei Personen, für die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ein Überweisungsbetrag geleistet oder die Nachversicherung durchgeführt wird, sind bei Prüfung der Voraussetzungen nach lit. b auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen."

    b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 410 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens."

    c) § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich um neutrale Zeiten im Sinne des

    § 234, um Zeiten, während derer Wochengeld bezogen wird oder während derer dieser Anspruch ruht, um die Dauer eines Pensionsfest-

    stellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 181/1955."

    d) § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

    „Personen, die in einer oder mehreren der in Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern."

    e) § 17 Abs. 7 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;"

  6. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2

    und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,

    Aufhebung...

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