Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Aufrechterhaltung einer bestehenden Krankenversicherung.

§ 1. (1) Für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 28 Abs. 4

bis 6 und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955) wird eine im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2

bis 4 aufrechterhalten.

(2) In der Krankenversicherung wird auch eine im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschrift bestehende freiwillige Versicherung

(Selbstversicherung, Weiterversicherung) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 und 4 aufrechterhalten.

ARTIKEL II.

Sonderbestimmungen über die Krankenversicherung.

Krankenversicherung der im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen.

§ 2. (J) Für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4

bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.

Für diese Dauer ruht auch die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten und seines Dienstgebers nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag in der Höhe von 40 S monatlich (9'45 S wöchentlich, 1'35 S täglich) für jeden Familienangehörigen (§ 123 Abs. 1 bis 5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955) des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen zu leisten.

Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

§ 3. Die Bestimmungen des § 2 sind auch auf Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/

1949, in der jeweils geltenden Fassung, als Bezieher des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe krankenversichert sind, anzuwenden.

Meisterkrankenversicherung.

§ 4. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1

gelten entsprechend für die Meisterkrankenversicherung,

soweit es sich um die Pflichtversicherung des im Präsenzdient stehenden Wehrpflichtigen handelt.

(2) Eine im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bestehende Familien(Angehörigen)versicherung für die Familienangehörigen des Wehrpflichtigen bleibt während...

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