Bundesgesetz vom 15. Dezember 1967, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.

Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/

1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963.

BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.

Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl.

Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl.

Nr. 67/1967 und BGBl. Nr. 201/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Im § 4 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

    der Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

    Als Z. 8 ist anzufügen:

    „8. Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung nach den §§ 199 oder 300 a gewährt werden, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

    b) § 4 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten:

    „7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben und auf Grund dieser Tätigkeit nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;".

  2. a) § 5 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1

    Z. 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;".

    b) § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z. 2,

    a) wenn sie für eine kürzere Zeit als für eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 50 S gebührt,

    b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 150 S oder als monatliches Entgelt höchstens 650 S gebührt,

    c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

    sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 650 S gebührt.

    Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst

    übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), und eine Beschäftigung der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.

    Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig.

    Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung,

    wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."

  3. a) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c hat zu lauten:

    „c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

    und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften,

    der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,

    Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer,

    soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder verwandten Lehranstalt oder einer Hochschule vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;".

    b) Dem § 8 Abs. 1 Z. 3 ist als lit. g anzufügen:

    „g) die Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;".

  4. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer,

    ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten,

    nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen,

    denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

    Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-

    rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend."

    b) § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege selbständig erwerbstätigen Personen,

    der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 2, 4 und 9), der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen

    (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

    und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Schüler an mittleren und höheren Schulen sowie der Studierenden an Akademien oder verwandten Lehranstalten und an Hochschulen, die eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z. 3

    lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§ 8 Abs. 1

    Z. 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Versicherungspflichtigen Tätigkeit."

  5. a) § 18 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten dessen früherer Ehegatte;".

    b) Dem § 18 Abs. 1 ist als Z. 3 anzufügen:

    „3. nach dem Tode eines nach Z. 1 versichert gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende Ehegatte."

    c) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2

    und 3 mit dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe beziehungsweise mit dem Tag des Todes."

    d) § 18 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe beziehungsweise nach dem Tag des Todes geltend zu machen."

  6. § 19 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen von der Vollversicherung ausgenommen sind,

    können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, der Selbstversicherung in der Kranken-

    und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses

    (dieser Beschäftigungsverhältnisse)

    beitreten, wenn ihnen von mehreren Dienstgebern zusammen ein Entgelt gebührt,

    das die in § 5 Abs. 2 genannten Beträge übersteigt."

  7. a) § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. g hat zu lauten:

    „g) für die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;".

    b) Dem § 26 Abs. 1 Z. 2 ist als lit. k anzufügen:

    „k) für die Bediensteten des Viehverkehrsfonds,

    des Milchwirtschaftsfonds und des Getreideausgleichsfonds."

    c) § 26 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Wird ein Dienstnehmer in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt,

    die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt."

    d) § 26 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Abs. 1

    Z. 3 lit. b oder Abs. 4 zuständig und verlegt der Pensionsbezieher oder derjenige, dem eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird,

    in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

    über."

    e) Dem § 26 ist als Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (§ 4 Abs. 1

    Z. 8), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat."

  8. Im § 28 Z. 2 ist der Punkt am Schluß der lit. d durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. e ist anzufügen:

    „e) die Mitglieder der Organe der Landarbeiterkammern."

  9. a) Im § 29 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 245

    bis 247" durch den Ausdruck 㤤 245 und 246"

    zu ersetzen.

    b) Im § 29 Abs. 2 ist der Ausdruck „§§ 245

    bis 247" durch den Ausdruck 㤤 245 und 246"

    zu ersetzen.

  10. a) Am Ende des § 31 Abs. 3 Z. 13 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z. 14 und 15 sind anzufügen:

    „14. einheitliche Versichertennummern für alle nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen zu vergeben;

  11. Richtlinien zur Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen aufzustellen sowie eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung dieser Daten einzurichten und zu führen."

    b) § 31 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 11 und 15 aufgestellten Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

  12. a) § 35 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

    „Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4

    Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen."

    b) § 35 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Bei...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT