Bundesgesetz vom 31. Mai 1967, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (20. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 293/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966 und BGBl. Nr. 67/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften

    über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

  2. Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,

  3. Bauernkrankenversicherung,

  4. Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,

  5. Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Bezieher von Karenzurlaubsgeld,

  6. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

  7. Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,

  8. Kranken- und Unfallversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

  9. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,

  10. Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,

  11. Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz

    über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

  12. Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

  13. Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung,

  14. Notarversicherung."

  15. § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten:

    „b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind —

    im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;".

  16. a) § 7 Z. 2 lit. a hat zu lauten:

    „

    1. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten,

      Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber — ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

      —, wenn aa) sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung

      öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung

      öffentlich Bediensteter gesichert sind und bb) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1

      Z. 3 lit. b und des § 6 zusteht;".

    2. § 7 Z. 3 lit. b hat zu lauten:

      „b) die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung 1963, BGBl.

      Nr. 170, Anwendung findet, und die Sondervertragsangestellten der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften

      über die Krankenversicherung

      öffentlich Bediensteter versichert sind;"

    3. Im § 7 ist der Punkt am Schluß der Z. 3

      durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 4

      ist anzufügen:

      „4. in der Pensionsversicherung die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt

      öffentlich Bediensteter."

  17. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten:

    „e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

    — ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

    —, des Hauptverbandes und des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;".

  18. Im § 31 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

    „Krankenversicherung der Bundesangestellten"

    durch den Ausdruck „Krankenversicherung

    öffentlich Bediensteter" zu ersetzen.

  19. Nach § 37 ist ein § 37 a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

    „Meldung nur pensionsversicherter Personen

    § 37 a. Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist."

  20. Im § 45 Abs. 2 ist der Ausdruck „Krankenversicherung der Bundesangestellten" durch den Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"

    zu ersetzen.

  21. § 58 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung beziehungsweise an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß

    § 33 Abs. 2 beziehungsweise § 37 a zu erstatten...

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