Bundesgesetz vom 26. April 1972, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (28. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971 und BGBl Nr. 473/1971 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 70 hat zu lauten:

    „Anrechnung von Beiträgen in der Pensionsversicherung bei versicherungspflichttgen Beschäftigungen für die Höherversicherung

    § 70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr

    (§ 242 Abs. 6) bei einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die mit der Zahl der Beitragstage der Pflichtversicherung unter Bedachtnahme auf

    § 242 Abs. 2 Z. 6 vervielfachte Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, so gilt der allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung,

    der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 ab Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist der für den leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung

    (§ 246) geltende Beitragssatz anzuwenden.

    Der vom Versicherten geleistete Teil jenes allgemeinen Beitrages, der im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gilt, ist bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor

    (§ 108 c) zu erstatten.

    (2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß

    bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von dem auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2

    zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der Beitragssatz jenes Trägers der Pensionsversicherung gilt, bei dem die höhere (höchste) Summe der Beitragsgrundlagen im Beitragsjahr erworben worden ist.

    (3) Soweit in einem Beitragsjahr nach § 54

    Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden,

    die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen bzw.

    stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

    überschritten haben bzw. überschreiten,

    sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

  2. § 76 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung

    (§ 242 Abs. 2 Z. 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6). Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem für das Beitragsjahr festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Aufwertungsfaktoren vorzunehmen."

  3. § 231 Z. 2 und die folgenden Sätze haben zu lauten:

    „2. Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Z. 1 angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Z. 1 Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Z. 1 angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem — auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten

    — Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß

    nach Z. 1 nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.

    Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung,

    Pensionsversicherung der Angestellten,

    Pensionsversicherung der Arbeiter;

    innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:

    Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Land-

    und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,

    Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2

    und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt."

  4. § 238 hat zu lauten:

    „Bemessungsgrundlage

    § 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag,

    der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 242 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt.

    Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

    (2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950

    liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß

    Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum vorliegen. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag

    (§ 223 Abs. 2).

    (3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2

    in Betracht kommenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder wenn weniger als...

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