Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (25. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969 und BGBl. Nr. 446/1969,

wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

    „der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957,

    BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art" durch den Ausdruck „als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

    BGBl. Nr. 16/1970," zu ersetzen.

  2. Im § 17 Abs. 4 ist der Ausdruck „um Zeiten,

    während derer Wochengeld bezogen wird oder während derer dieser Anspruch ruht" durch den Ausdruck „um Zeiten nach § 227 Z. 3 bis 6"

    zu ersetzen.

  3. Im § 28 Z. 2 lit. d ist der Ausdruck „gemäß

    § 3 Abs. 1 Z. 1 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung ausgenommen sind" durch den Ausdruck

    „gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-

    Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung infolge einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgenommen sind" zu ersetzen.

  4. § 45 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

    „a) in der Krankenversicherung ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1971 der Betrag von 160 S;".

  5. § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten:

    „22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 142/1969, bzw. das Anlernlingen vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2

    des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.

    Nr. 141, zu leisten ist."

  6. a) § 73 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

    „Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1971

    9'75 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen."

    b) § 73 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen)

    dem Hauptverband zu überweisen."

    c) Im § 73 Abs. 4 dritter Satz hat der Zwischensatz

    „— und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen

    —" und im Abs. 4 vierter Satz haben die Worte „in Betracht kommende"

    zu entfallen.

  7. § 77 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. b nicht übersteigen."

  8. § 86 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

    „Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf der im vorstehenden angegebenen Fristen gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an."

    8 a. § 94 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen

    (Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 2500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 4300 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 2500 S und 4300 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,

    sobald a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.

    Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,

    deren Grundbetrag wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf den Grundbetrag der Witwenpension."

  9. a) Die Überschrift zu § 95 hat zu lauten:

    „Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen"

    b) Dem § 95 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 94 und 264 Abs. 2 vor, so ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 94 von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich nach der Anwendung des § 264 Abs. 2 ergibt."

    9 a. § 96 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen oder das Ruhen des Grundbetrages wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach § 94 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."

  10. § 108 a hat zu lauten:

    „Richtzahl

    § 108 a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr)

    durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres

    (Vergleichsjahr) gebildet wird. Dabei ist die für das Vergleichsjahr bereits ermittelte durchschnittliche Beitragsgrundlage durch die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 3 neu zu ermittelnde durchschnittliche Beitragsgrundlage zu ersetzen. Die Richtzahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Richtzahl für jedes Kalenderjahr gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

    (§ 108 e) kundzumachen.

    (2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres (Abs. 1)

    sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44

    Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist, am letzten Donnerstag des Beitragszeitraumes Jänner und Juli dieses Jahres

    (Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2

    bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Zählungstage. Arbeitsunfähig Erkrankte,

    deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist,

    sind hiebei den Pflichtversicherten mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

    (3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1)

    ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei bleiben die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des im Vergleichsjahr in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs. 3

    lit. a) nicht übersteigt.

    (4) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres ist ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden.

    Unterer Grenzbetrag ist die mit der um 05

    erhöhten halben Richtzahl des Ausgangsjahres vervielfachte untere Grenze der niedrigsten nach Abs. 3 heranzuziehenden Lohnstufe. Oberer Grenzbetrag ist der mit der um 0'5 erhöhten halben Richtzahl des Ausgangsjahres vervielfachte Meßbetrag (§ 108 b Abs. 2) des Vergleichsjahres

    (Abs. 1). Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag des Ausgangsjahres in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen und sein Mittelwert zu bilden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung des Lohnstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert an Stelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen.

    Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

    (5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 beziehungsweise unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen für die unterste und für die oberste Lohnstufe nach Abs. 4 errechneten Beträge für beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den beiden Zählungstagen in diese Lohnstufen eingereihten Personen,

    ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden."

  11. Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist der Betrag von 4 S durch den Betrag von 5 S zu ersetzen.

  12. § 143 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

    „Das Ruhen nach Abs. 1...

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