Bundesgesetz vom 27. November 1969, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968 und BGBl. Nr. 17/1969, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Im § 2 Abs. 2 haben Z. 11 und 12 zu lauten:

    „11. Krankenversicherung der Bezieher von

    Überbrückungshilfe, Karenzurlaubshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

    Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

  2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfeempfänger nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,".

    Die bisherigen Z. 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung Z. 13 bis 15.

    1. § 2 Abs. 2 Z. 14 hat zu lauten:

    „14. Pensionsversicherung der Bauern,".

  3. a) § 17 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

    „b) in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,".

    1. § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

      „Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen,

      in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern."

    2. § 17 Abs. 8 zweiter Satz hat zu lauten:

      „Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 64 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt

      § 54 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz."

  4. § 28 Z. 2 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern,

    der Landwirtschaftskrankenkassen und der

    Österreichische Bauernkrankenkasse,".

  5. § 31 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die gemäß Abs. 3 Z. 4 aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und für den Bereich der Pensionsversicherung der Bauern nur mit Zustimmung des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen Wirksamkeit."

  6. § 106 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,

    wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist,

    an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt."

  7. § 251 a hat zu lauten:

    „Sonderregelung bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen

    (Wanderversicherung)

    § 251 a. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung aufzuweisen,

    so gilt hinsichtlich der Pensionsleistungen mit Ausnahme der Höherversicherungspensionen die Sonderregelung des Abs. 3.

    (2) Ist in einer der in Betracht kommenden Versicherungen der Versicherungsfall, für den eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer der in Betracht kommenden Versicherungen a) die besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt sind oder b) ein Pensionsanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall bereits besteht.

    Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ist dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichzusetzen.

    (3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 — folgende Sonderregelung:

  8. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen hat der hiefür zuständige Versicherungsträger zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der in allen in Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten gebühren würde,

    wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen sind; der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,

    die Zuschläge nach § 264 a dieses Bundesgesetzes, nach §§ 80 Abs. 5 und 85 a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.

  9. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als sich deckende Zeiten nur einfach gezählt werden, sind nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen zuzuordnen, und zwar in folgender Reihenfolge:

    Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

  10. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung sind in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Z. 2 einer anderen...

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