Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBL Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971 und BGBl. Nr. 162/1972 wird in seinem Ersten Teil abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 Z. 15 hat zu lauten:

    „15. Pensionsversicherung für das Notariat."

  2. Im § 3 Abs. 2 ist der Strichpunkt am Ende der lit. a durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgender Ausdruck ist anzufügen:

    „ferner Dienstnehmer, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;"

  3. § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:

    „5. Vorschüler (Vorschülerinnen) sowie Schüler

    (Schülerinnen) an inländischen 'Krankenpflegeschulen,

    medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBL Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"

  4. a) § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1

    des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

    wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;"

    1. § 5 Abs. 1 Z. 5 wird aufgehoben.

    2. § 5 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:

      „7. Geistliche der Katholischen Kirche, die auf den Titel der Diözese geweiht sind, sowie geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche AB. in Österreich oder der Evangelischen Kirche HB. in Österreich hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation,

      Anstalt der Evangelischen Diakonie)

      stehen;"

    3. § 5 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten:

      „8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972, hinsichtlich einer Beschäftigung,

      welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;"

    4. Im § 5 Abs. 1 Z. 10 ist der Ausdruck „bei einer Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse"

      durch den Ausdruck „in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung"

      zu ersetzen.

    5. Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 50 S durch 70 S, der Betrag von 150 S durch 210 S und der Betrag von 650 S durch 910 S zu ersetzen.

  5. a) § 8 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. in der Krankenversicherung a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

    1. die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im § 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind,

    2. Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes in der Krankenversicherung pflichtversichert waren oder deren Pflichtversicherung nicht früher als acht Tage vor diesem Zeitpunkt geendet hat, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes,

      die unter lit. a und b genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;"

    3. Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat der Ausdruck

      „vertretungsbefugten" zu entfallen.

    4. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten:

      „b) alle selbständigen Erwerbstätigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2)

      auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, ferner die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen,

      wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig sind:

      der Ehegatte,

      die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-

      und Stiefeltern;"

    5. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten:

      „d) Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;"

    6. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten:

      „e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

      — ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

      — und des Hauptverbandes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;"

    7. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f hat zu lauten:

      „f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer sowie freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer,

      soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Z. 4 lit. b bzw. lit. c eintritt;"

    8. Im § 8 Abs. 1 Z. 4 ist der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

      Als lit. c ist anzufügen:

      „c) freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im § 5

      Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Dienstverhältnisse stehen;"

    9. § 8 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:

      „c) auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Rubens;"

    10. Dem § 8 Abs. 2 ist als lit. d anzufügen:

      „d) auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

    11. Dem § 8 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

      „(3) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 1

    12. a bleibt auch für die Dauer einer Versagung nach § 305 aufrecht. Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 1 lit. c tritt auch dann ein, wenn ein Wehrpflichtiger unmittelbar vor dem Antritt des Präsenzdienstes bzw. nicht länger als acht Tage vor diesem Zeitpunkt auf Grund einer Beschäftigung im Ausland pflichtversichert war,

      sofern mit dem in Betracht kommenden Staat ein Abkommen besteht, das durch die Gleichstellung der Staatsangehörigen der beiden Staaten auf dem Gebiete der Krankenversicherung sowie durch die gegenseitige Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen Tatbeständen ein umfassendes Gegenseitigkeitsverhältnis im Bereich der Krankenversicherung bewirkt."

  6. a) § 11 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:

    „c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 17,

    20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950,

    BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,

    RGBl. Nr. 177/1909;"

    1. Dem § 11 Abs. 3 ist als lit. d anzufügen:

    „d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung."

  7. Dem § 12 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

    „(6) Mit dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes endet die Pflichtversicherung in der Unfall-

    und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z. 3

    1. a und b bezeichneten Personen."

  8. a) Im § 16 Abs. 1 ist der Ausdruck „und"

    am Ende der lit. a durch einen Beistrich zu ersetzen; lit. b hat zu lauten:

    „b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges und"

    1. Dem § 16 Abs. 1 ist als lit. c anzufügen:

      „c) des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, sofern diese Zeiten nicht schon die Pflichtversicherung nach

      § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. c begründet haben."

    2. § 16 Abs. 2 lit. c und der Schlußsatz des Abs. 2 haben zu lauten:

      „c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen,

      die im Falle des Todes des Versicherten nach lit. a Z. 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt wären sowie von den Kindern,

      Enkel-, Wahl- und Stiefkindern,

      solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist."

    3. Im § 16 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck

      „Abs. 1 lit. a und b" durch den Ausdruck „Abs. 1

    4. a, b und c" zu ersetzen.

    5. Im § 16 Abs. 4 lit. a ist der Ausdruck „§ 410

      Z. 1 oder 2" durch den Ausdruck 㤠410 Abs. 1

      Z. 1 oder 2" zu ersetzen.

    6. § 16 Abs. 4 lit. b hat zu lauten:

      „b) in den Fällen, in denen das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in Zeiten der in Abs. 1 lit. a, b oder c bezeichneten Art fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit;"

    7. § 16 Abs. 4 lit. c und d haben zu lauten:

      „c) in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf das Ende der Versicherung

      (§ 12 Abs. 5) folgenden Tag;

    8. in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,

      Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgenden Tag."

    9. § 16 Abs. 7 hat zu lauten:

      „(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt krankenversichert war, oder verlegt...

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