Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (31. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.

168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.

301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.

31/1973 und BGBl. Nr. 23/1974 wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 Z. 10 hat zu lauten:

    „10. Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz

    über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),"

  2. § 3 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

    „

    1. Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder — ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben —

    auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer

    österreichischer Staatsangehörigkeit,

    die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;".

    2 a. Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 70 S durch den Betrag von 80 S, der Betrag von 210 S durch den Betrag von 240 S und der Betrag von 910 S durch den Betrag von 1040 S zu ersetzen.

  3. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck

    „Wahl- und Stiefeltern;" durch den Ausdruck „Wahl-, Stief- und Schwiegereltern;"

    zu ersetzen.

    b) Dem § 8 Abs. 1 Z. 4 ist als lit. d anzufügen:

    „d) Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,

    BGBl. Nr. 187/1974."

    c) Dem § 8 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5

    mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(4) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 3

    lit. b besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

    Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen,

    vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

    a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

    b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert.

    Änderungen des Einheitswertes nach lit. a und b sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige

    Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam,

    das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

    (5) Die im Zeitpunkt des Todes eines im Abs. 1 Z. 3 lit. b genannten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert."

  4. Im § 11 Abs. 3 lit. c ist der Ausdruck"

    §§ 7, 17, 20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950,

    BGBl. Nr. 186," durch den Ausdruck 㤤 7,

    11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950,

    BGBl. Nr. 186," zu ersetzen.

  5. Im § 16 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck

    „Sonderheilanstalt" durch den Ausdruck

    „Sonderkrankenanstalt" zu ersetzen.

  6. § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,

    b) um Zeiten nach § 227 Z. 3 bis 6,

    c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

    d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.

    Nr. 181/1955,

    e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes,

    BGBl. Nr. 187/1974."

  7. a) Im § 18 Abs. 1 Z. 5 sind nach den Worten „inskribiert sind" die Worte „bzw. sich nachweislich im Prüfungsstadium befinden," einzufügen.

    b) § 18 Abs. 6 lit. c hat zu lauten:

    „c) bei den im Abs. 1 Z. 5 genannten Personen das Ende der Selbstversicherung spätestens mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres

    (§ 19 des Allgemeinen Hochschul-

    Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der Hörer letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat bzw. nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines, eintritt."

  8. § 31 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Der Zustimmung des Hauptverbandes bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsträger a) über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung,

    der Krankenbehandlung bzw. der Uhfallheilbehandlung oder dem Heilverfahren oder der erweiterten oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen und über die Errichtung oder Erweiterung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in fremden Gebäuden;

    b) über die Erstellung von Dienstpostenplänen

    (§ 460 Abs. 1), soweit sich diese auf folgende Gehaltsgruppen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern

    Österreichs (DO. A) erstrecken:

    Gehaltsgruppe F — Höherer Dienst,

    Gehaltsgruppe G — Leitender Dienst."

  9. a) Im § 36 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

    der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z. 5 ist anzufügen:

    „5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden

    (§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d) dem Bundesministerium für Inneres."

    b) Im § 36 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

    㤠8 Abs. 1 Z. 4" durch den Ausdruck

    㤠8 Abs. 1 Z. 4 lit., a bis c" zu ersetzen.

  10. § 44 Abs. 6 lit. a hat zu lauten:

    „a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z. 8

    und nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d der Betrag von 192 S;".

  11. a) Im § 49 Abs. 3 Z. 11 ist der Ausdruck

    „an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer" durch den Ausdruck „an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer" zu ersetzen.

    b) § 49 Abs. 3 Z. 16 hat zu lauten:

    „16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten,

    Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);".

    c) § 49 Abs. 3 Z. 18 hat zu lauten:

    „18. Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen;".

    d) § 49 Abs. 3 Z. 21 hat zu lauten:

    „21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen,

    Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z. 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;"

    e) § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten:

    „22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17 a des Berufsausbildungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 399/1974, zu leisten ist;".

  12. a) § 51 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. in der Krankenversicherung a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz,

    BGBl. Nr. 292/

    1921, Gutsangestelltengesetz,

    BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz,

    StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/

    1922, geregelt ist oder die gemäß

    § 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4

    zur Penstonsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 5 v. H.

    b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1

    Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, sowie für alle Vollversicherten, auf die Art. II,

    III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, für die Zeit vom Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1976 63 v. H.

    ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977 6'0 v.H.

    c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz,

    BGBl. Nr. 140/1948, unterliegt 6'0 v. H.

    d) für die übrigen Vollversicherten . 7'5 v. H.

    der allgemeinen Beitragsgrundlage;".

    b) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten:

    a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je 8'75 v. H.

    c) § 51 Abs. 6 wird aufgehoben.

  13. a) Der bisherige § 52 erhält die Absatzbezeichnung

    „(1)". In diesem Abs. hat der dritte Satz zu lauten:

    „In der Kranken- und Unfallversicherung der bildenden Künstler, der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie der Mitglieder der

    Österreichischen Dentistenkammer (§ 8 Abs. 1

    Z. 4 lit. a bis c) sind die...

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