Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (30. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/

1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972 und BGBl.

Nr. 31/1973 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten:

    „7. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,"

  2. Im § 4 Abs. 1 Z. 5 hat der Ausdruck „Vorschüler

    (Vorschülerinnen) sowie" zu entfallen.

  3. § 10 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der Versicherungspflichtigen Tätigkeit."

  4. Im § 17 Abs, 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"

    durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"

    zu ersetzen.

    4 a. § 20 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Bundesländer oder Gemeinden können die Mitglieder der im § 1.76 Abs. 1 Z. 7 genannten freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände)

    beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 a Abs. 2 erster Satz in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77

    Abs. 5 höherversichern. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend."

    Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

  5. § 27 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land-

    und Forstwirtschaft in Betracht kommen."

  6. Im § 31 Abs. 3 Z. 14 ist der Ausdruck „Versichertennummern"

    durch den Ausdruck „Versicherungsnummern"

    zu ersetzen.

  7. Im § 44 Abs. 1 Z. 5 ist nach dem Ausdruck

    „in der Höhe" der Ausdruck „des 35fachen"

    einzufügen.

  8. a) § 46 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von fünf zu fünf Schilling abzustufen."

    1. § 46 Abs. 4 hat zu lauten:

      „(4) In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des Mittelwertes tritt a) in der niedrigsten Lohnstufe der im Abs. 2

      genannte Betrag,

    2. in der höchsten Lohnstufe der um den im Abs. 2 genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe."

  9. Im § 46 Abs. 2 ist der Ausdruck „von fünf zu fünf" durch den Ausdruck „von zehn zu zehn" zu ersetzen.

  10. a) § 49 Abs. 3 Z. 12 hat zu lauten:

    „12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;".

    1. Im § 49 Abs. 3 Z. 13 hat der Ausdruck

      „alkoholfreie" zu entfallen.

    2. § 49 Abs. 3 Z. 14 hat zu lauten:

      „14. der Haustrunk im Brauereigewerbe.

      Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;".

    3. § 49 Abs. 3 Z. 18 hat zu lauten:

      „18. Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 3000 S jährlich nicht übersteigen;".

    4. Der Punkt am Ende des § 49 Abs. 3 Z. 22

      ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 23

      und 24 sind anzufügen:

      „23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden;

      unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;

  11. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, soweit sie auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gewährt werden."

    10 a. Im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist der Ausdruck

    „durch eines der im § 14 Abs. 1 Z. 1 angeführten Gesetze" durch den Ausdruck „durch eine der im

    § 14 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 angeführten Vorschriften" zu ersetzen.

  12. Im § 52 erster Satz ist der Ausdruck „§ 51

    Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck 㤠51 Abs. 1"

    zu ersetzen.

  13. Im § 59 Abs. 3 ist der Ausdruck „Dienstgebern"

    durch den Ausdruck „Beitragsschuldnern"

    zu ersetzen.

  14. Im § 72 Abs. 2 sind der vierte, fünfte und sechste Satz durch folgende Sätze zu ersetzen:

    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975,

    die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten Beträge."

  15. a) Im § 73 Abs. 7 hat der Ausdruck „sowie aus der von dieser Anstalt durchgeführten zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 478" zu entfallen.

    1. Im § 73 Abs. 8 erster Halbsatz ist der Ausdruck

    „5 v. H." durch den Ausdruck „57 v. H."

    zu ersetzen.

  16. a) § 76 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Krankenversicherung Weiterversicherte der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

    Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45

    Abs. 1 lit. a) fällt."

    1. Im § 76 Abs. 2 haben der erste und zweite Satz zu lauten:

      „Die Weiterversicherung ist unbeschadet Abs. 3

      auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Lohnstufe, jedoch nicht unter der Lohnstufe, in die der Betrag von 70 S täglich fällt, zuzulassen. An die Stelle des Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte,

      im Vorjahr in Geltung gestandene Betrag fällt."

    2. § 76 Abs. 4 wird aufgehoben.

  17. a) § 76 b Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:

  18. in der Krankenversicherung a) für gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe

    (§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt; die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden;

    1. für gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 und 5 Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe

    (§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44

    Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt;

  19. für in der Unfallversicherung gemäß § 19

    Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 43 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 43 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)

    vervielfachte Betrag;

  20. für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19 a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

    Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein."

    1. § 76 b Abs. 2 wird aufgehoben.

      16 a.

    2. § 77 Abs. 5 hat zu lauten:

      „(5) Der Beitrag für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 2 beträgt für jeden Versicherten 16 S im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag."

    3. Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und hat wie folgt zu lauten:

      „(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs...

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