Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher (Orthopädieschuhmacher-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und Â

    3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und Â

    2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und Â

    3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung. Â

    § 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit Â

    der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der...

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