Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h entfällt. Â

  2. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet: Â

    „14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes

    (Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;“ Â

  3. § 2 Abs. 1 Z 20 lautet: Â

      „20. der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 ElWOG) und jenen Erdgasunternehmen (§ 6 Â

    Z 13 GWG), die nicht Erdgashändler (§ 6 Z 10 GWG) sind;“ Â

  4. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet: Â

      „23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;“ Â

  5. Im § 2 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „inländischen“ vor dem Wort „Wein“, vor dem Wort „Trauben“ und Â

    vor dem Wort „Erzeugnissen“ jeweils durch die Wortfolge „aus dem EWR stammenden“ in der jeweils Â

    grammatikalisch richtigen Form ersetzt. Â

    5a. Im § 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt: Â

    „(3

    1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister Â

    für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit Â

    und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Â

    Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig Â

    sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Ãœbung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Â

    Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.“ Â

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  6. Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt:

    „9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Â

    Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften Â

    bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

    wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß Â

    § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie,

    vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Â

    Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in Â

    dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.“ Â

    6a. Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:

    „10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Â

    Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.“ Â

    6b. Im § 2 Abs. 9 wird nach dem Wort „Obstsaft“ die Wortfolge „sowie von selbstgebrannten geistigen Â

    Getränken“ eingefügt. Â

  7. Im § 2 wird folgender Abs. 15 angefügt: Â

    „(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus Â

    dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist Â

    auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ Â

  8. § 3 wird wie folgt geändert: Â

    8.1. Im Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „und die Erteilung der Bewilligung“. Â

    8.2. Abs. 1 Z 2 lautet:Â Â

      „2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, Â

    des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.“ Â

  9. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet: Â

      „2. Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum Â

    befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten Â

    nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-

    Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, nicht den Bestimmungen der Â

    §§ 74 ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt Â

    wurden, gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder Â

    im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau-Â Â

    und Betriebsbewilligung als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage; oder“ Â

  10. § 5 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „2. Einteilung der Gewerbe Â

    § 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Â

    Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Â

    Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. Â

    (2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe

    (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften Â

    ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“ Â

  11. Im § 6 wird das Zitat „in den §§ 94 und 124“ durch das Zitat „im § 94“ ersetzt. Â

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  12. § 7 Abs. 5 lautet: Â

    „(5) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im Â

    Folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich: Â

    Baumeister;Â Â

    Herstellung von Arzneimitteln und Giften;Â Â

    Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen; Â

    Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher; Â

    Waffengewerbe;Â Â

    Zimmermeister.“ Â

  13. § 8 wird wie folgt geändert: Â

    13.1. Im Abs. 2 zweiter Halbsatz entfallen die Worte „oder es muss die Ausübung einem Pächter (§ 40) Â

    übertragen“. Â

    13.2. Abs. 2 letzter Satz lautet:Â Â

    „Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung Â

    zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.“ Â

    13.3. Abs. 3 lautet:Â Â

    „(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.“ Â

  14. § 9 wird wie folgt geändert: Â

    14.1. Im Abs. 1 erster Satz werden die Worte „oder Pächter (§§ 39 und 40)“ durch das Zitat „(§ 39)“ Â

    ersetzt. Â

    14.2. Abs. 2 lautet:Â Â

    „(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers,

    längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Â

    Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Â

    Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen Â

    zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate Â

    ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.“ Â

  15. § 10 lautet: Â

    „§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in Â

    das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (§ 339) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb Â

    Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Â

    Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann.“ Â

  16. § 11 wird wie folgt geändert: Â

    16.1. Im Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte „oder Pächter“. Â

    16.2. Im Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „bewilligungspflichtiges gebundenes“ durch die Wortfolge

    „im § 95 genanntes“ ersetzt. Â

  17. Im § 12 Abs. 1 entfällt der zweite Satz. Â

  18. § 13 wird wie folgt geändert: Â

    18.1. § 13 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn Â

      1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind Â

      a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers Â

    oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder Â

    Â Â Â Â

      b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und Â

      2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Â

    Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine Â

    nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Ãœbertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, Â

    BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes Â

    gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht werden.“ Â

    18.2. § 13 Abs. 3...

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