Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Gewerbliches Berufsrecht Artikel I

    Änderung der Gewerbeordnung 1994

    Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1997, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet:

    „14.den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;“

    1a. Im § 2 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz wird vor dem Wort „Wein“ das Wort „inländischen“ und vor dem Wort „Trauben“ das Wort „inländischen“ eingefügt und der § 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

    „hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;“

    1b. Dem § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

    „hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;“

    1c. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

    „1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung,

    daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;“

    1d. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

    „(5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

    (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.“

  3. § 4 lautet:

    „§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn 1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder 2. Kraftfahrzeuge von mehr als 50 hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; oder 3. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

    (2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.

    (3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:

  4. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu-

    und Ausfahrt;

  5. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;

  6. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.

    (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge abstellen.“

  7. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

    (2) Die Gewerbe werden bezeichnet als 1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,

  8. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22

    zu erbringen ist.

    (3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe

    (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe.

    Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

  9. § 6 samt Überschrift lautet:

    „Verbundene Gewerbe

    § 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.“

  10. Im § 7 Abs. 5 lautet die Aufzählung der Gewerbe:

    „Baumeister (§ 127 Z 4);

    Zimmermeister (§ 127 Z 5);

    Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 127 Z 6);

    Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 11);

    Herstellung von Giften (§ 127 Z 11);

    Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13);

    Waffengewerbe (§ 127 Z 1).“

    5a. § 8 Abs. 5 lautet:

    „(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.“

  11. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.“

  12. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“

  13. Die §§ 18 bis 20 samt Überschriften lauten:

    „Befähigungsnachweis für Handwerke

    § 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung oder 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen –

    Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen,

    oder 3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder 7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.

    (2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.

    (3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen.

    (4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er 1.die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk,

    in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder 2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.

    (5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern...

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