Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 lautet der Eingangssatz:

    „Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:“

  2. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes,

    so geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf ihn unter sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über.“

  3. Im § 11 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

  4. § 11 Abs. 6 lautet:

    „(6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe,

    so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde,

    jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.“

  5. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

  6. § 13 Abs. 6 letzter Satz lautet:

    „Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.“

  7. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.“

  8. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein Handwerk oder für ein gebundenes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“

  9. Im § 22 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) Bei Schulen, bei denen eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch

    (Abschluß) durch das Abschlußprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlußzeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.“

  10. § 22 Abs. 5 erster Satz lautet:

    „Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“

  11. § 23a Abs. 3 lautet:

    „(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 festzulegen, daß

    abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1

    Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.“

  12. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der erste Satz lautet:

    „Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.“

    b) Folgender dritter Satz wird eingefügt:

    „Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.“

  13. § 51 lautet:

    „§ 51. (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn 1.  a) die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des WTO-

    Abkommens besitzt oder in einem WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), kundgemacht im Anhang 1B des WTO-Abkommens, daueraufenthaltsberechtigt ist oder b) der betreffende sonstige ausländische Rechtsträger seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des WTO-Abkommens hat und 2. hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland in der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine Marktzutrittsverpflichtung eingegangen wurde und die Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der Verpflichtungsliste festgelegt sind, erfüllt sind.

    (2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die eine Tätigkeit im Ausland befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten,

    die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.

    (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Tätigkeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Tätigkeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1

    zu bestrafen.

    (4) Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.“

  14. Im § 68 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

    „Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.“

  15. Im § 69 Abs. 2 lautet der dritte Halbsatz:

    „hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.“

  16. § 88 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden oder ruhend gemeldet ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand ist.“

  17. Dem § 91 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.“

  18. § 94 Z 20 lautet:

          „20.  Landmaschinentechniker Kraftfahrzeugtechniker, Schlosser, Schmiede,

    Maschinen- und Fertigungstechniker“

  19. § 94 Z 25 lautet:

          „25.  Elektroniker und Elektromaschinenbauer Bürokommunikationstechniker, Kälteanlagentechniker,

    Radio- und Videoelektroniker,

    Maschinen- und Fertigungstechniker“

  20. Im § 124 Z 27 wird nach dem Wort „Werbeagentur“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 124

    Z 28 und Z 29 lautet:

    „28. Erzeuger von kosmetischen Artikeln;

    „29. Instandsetzen von Schuhen.“

  21. § 137 lautet:

    „§ 137. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des...

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