Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht Art.   1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art.   2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz Art.   3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz Art.   4 Arbeiterkammergesetz 1992

Art.   5 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Art.   6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Art.   7 Arbeitsmarktförderungsgesetz Art.   8 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Art.   9 Aufenthaltsgesetz Art. 10 Ausgleichsordnung Art. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz Art. 12 Ausschreibungsgesetz 1989

Art. 13 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Art. 14 Behinderteneinstellungsgesetz Art. 15 Bundesbehindertengesetz Art. 16 Bundesbetreuungsgesetz Art. 17 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Art. 18 Exekutionsordnung Art. 19 Familienlastenausgleichsgesetz Art. 20 Fremdengesetz Art. 21Â Â Gewerbeordnung 1994

Art. 22 Bundesrechenamtsgesetz Art. 23 Heeresversorgungsgesetz Art. 24 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Art. 25 Karenzurlaubserweiterungsgesetz Art. 26 Konkursordnung Art. 27 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Art. 28 Opferfürsorgegesetz Art. 29 Sonderunterstützungsgesetz Art. 30 Bundes-Personalvertretungsgesetz Art. 31  Einkommensteuergesetz 1988

Art. 32 Beamten-Kranken-    und    Unfallversicherungsgesetz Art. 33 Bundesgesetz  über  die   Bundesämter  für Soziales und Behindertenwesen Art. 34 Bundeshaushaltsgesetz Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 Z 12 lautet:

    „12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,"

  2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Ausdruck „der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice, der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

  3. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969," durch den Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes" ersetzt.

  4. § 33 Abs. 3 entfällt.

  5. § 41 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice längstens binnen vier Wochen von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen."

  6.    Im  § 69  Abs. 5  wird  der Ausdruck  „beim zuständigen   Landesarbeitsamt"   durch   den  Ausdruck „bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle     des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

    7 Im § 82 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „der Arbeitsmarktförderung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  7. § 176 Abs. 1 Z8 lautet:

    „8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen;"

  8. Im § 198 Abs. 4 wird der Ausdruck „den zuständigen Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  9. Im § 199 Abs. 3 wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  10. § 200 lautet:

    „§ 200. (1) Der Unfallversicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

    (2) Der Unfallversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."

  11. Im § 201 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  12. § 238 Abs. 2 Z3 lautet:

    „3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"

  13. § 242 Abs. 1 Z2 lautet:

    „2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht."

  14. § 253 a Abs. 1 Z6 lautet:

    „6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."

  15. § 276 a Abs. 1 Z6 lautet:

    „6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."

  16. Im § 306 Abs. 4 wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  17. § 307 a Abs. 2 und 3 lautet:

    „(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

    (3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw der Pensionsversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."

  18. Im § 307 c Z1 wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  19. § 321 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet:

    „sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten."

  20. § 331 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern."

  21. In § 361 Abs. 4 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „der Unfall- und der Pensionsversicherung"; im letzten Satz wird der Ausdruck „an einen Träger der Unfallversicherung oder Pensionsversicherung" durch den Ausdrück „an einen Versicherungsträger" ersetzt.

  22. Im § 411 wird der Ausdruck „das Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  23. Im § 460 b wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

  24. Nach § 553 wird folgender § 554 angefügt:

    „§ 554. (1) Die §§ 2 Abs. 2 Z 12, 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, 25 Abs. 2, 33, 4.1 Abs. 2, 69 Abs. 5, 82 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 198 Abs. 4, 199 Abs. 3, 200, 201 Abs. 4, 238 Abs. 2 Z 3, 242 Abs. 1 Z 2, 253 a Abs. 1 Z6, 276 a Abs. 1 Z 6, 306 Abs. 4, 307 a Abs. 2 und 3, 307 c Z 1, 321 Abs. 1, 361 Abs. 4, 411 und 460 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

    (2) § 331 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

    Artikel 2

    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz...

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