Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Hörgeräteakustik (Hörgeräteakustik-Verordnung)

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO Â

1994) ist als erfüllt anzusehen durch Â

  1. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und Â

    2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und Â

    3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â

      § 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit Â

      der Absolvierung der Meisterprüfung, der...

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