Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der ?Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft" (Verbundgesellschaft)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

§ 1. (1) In den Aufsichtsrat der „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft"

(Verbundgesellschaft; § 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes BGBl. Nr. 81/1947) entsendet der Zentralbetriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder,

denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz oder der Satzung bestellte Aufsichtsrats-Mitglieder einen Arbeitnehmervertreter.

Ist die Zahl der nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Arbeitnehmervertreter zu entsenden.

(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates, die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß

Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie ihre Abberufung zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele Arbeitnehmervertreter zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates entspricht. Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Der Zentralbetriebsrat ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an die Vorschläge der zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden.

Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet der Zentralbetriebsrat die restlichen Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat.

Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

§ 2. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

Auf sie finden die Bestimmungen der

§§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.

Nr. 98/1965, keine Anwendung. § 95 Abs. 2

erster Satz Aktiengesetz 1965 findet...

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