Bundesgesetz vom 5. Feber 1974 über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1974 ? ArbIG 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Arbeitsinspektion. Soweit sich aus Abs. 2 und 3

nicht anderes ergibt, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion auf Betriebe aller Art. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind nach Maßgabe des Abs. 3 ausgenommen:

  1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebe,

  2. die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betriebe,

  3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebe,

  4. die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes,

    der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,

  5. die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, soweit sie nicht unter Z. 4 fallen,

  6. die Verwaltungsstellen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Kultusanstalten,

  7. die Hauswirtschaft.

    (3) Der Wirkungsbereich erstreckt sich jedoch auf solche Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten)

    sowie Kuranstalten, die von Gebietskörperschaften oder einem Verband solcher Körperschaften geführt werden. Ferner bei den unter Abs. 2 Z. 5 und 6 genannten Anstalten und Stellen auf jene betriebsähnlichen Einrichtungen derselben, die nicht unmittelbar deren Zweckbestimmung dienen, sofern in diesen Arbeitnehmer tätig sind.

    (4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in Betrieben nach Abs. 1 in einem auf dem Privatrecht beruhenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis tätig sind. Ferner fallen darunter auch Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen in dem durch das Heimarbeitsgesetz 1960,

    BGBl. Nr. 105/1961, gezogenen Rahmen.

    Aufgaben der Arbeitsinspektion

    § 2. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem durch ihre Organe (Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen 1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer,

  8. die Beschäftigung von Kindern,

  9. die Beschäftigung von Jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmern, vor allem auch von werdenden Müttern und von Müttern nach der Niederkunft,

  10. die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeit, der Nachtruhe, der Sonn-

    und Feiertagsruhe und den Urlaub,

  11. den Schutz der Lehrlinge und der jugendlichen Arbeitnehmer,

  12. die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

    (Arbeitsordnungen),

  13. die Heimarbeit.

    (2) Die Arbeitsinspektoren haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Dies besonders in allen Angelegenheiten,

    die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer betreffen;

    wenn es die Wahrnehmung derartiger Angelegenheiten in einem Betrieb erfordert, so kann das Arbeitsinspektorat vom Arbeitgeber verlangen, daß es zu Sitzungen des Sicherheitsausschusses nach § 23 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

    BGBl. Nr. 234/1972, geladen wird.

    (3) Die Arbeitsinspektoren sollen bestrebt sein,

    im Rahmen ihres Wirkungsbereiches in den Betrieben bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben sich bei dieser Tätigkeit der Mitwirkung der Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretungen zu bedienen.

    (4) Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu fördern.

    (5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens zweimal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten.

    (6) Die Arbeitsinspektion darf, soweit in anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet wird,

    mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang stehen, nicht betraut, sie darf insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.

    ABSCHNITT 2

    BEFUGNISSE DER ARBEITSINSPEKTION Betreten und Besichtigen von Betrieben

    § 3. (1) Die Arbeitsinspektoren sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung im Betrieb oder auf der auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

    (2) Der Arbeitsinspektor hat von seiner Anwesenheit im Betrieb dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten Kenntnis zu geben; hiedurch darf der Beginn der Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Eine Verständigung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Arbeitsinspektors die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte.

    Auf Verlangen hat sich der Arbeitsinspektor dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten gegenüber durch einen vom Bundesminister für soziale Verwaltung ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten;

    auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind sie hiezu verpflichtet.

    (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß

    bei seiner Abwesenheit vom Betrieb oder von der auswärtigen Arbeitsstelle ein dort anwesender Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektor die Besichtigung ermöglicht und ihn auf dessen Verlangen begleitet. Ferner hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß dem Arbeitsinspektor alle Räumlichkeiten im Sinne des Abs. 1, Betriebsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist.

    (4) Die Arbeitsinspektoren haben die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen Dienstes oder deren Stellvertreter in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang den Besichtigungen beizuziehen.

    (5) Die Arbeitsinspektoren haben den Besichtigungen die Organe der Betriebsvertretungen beizuziehen.

    (6) Die in den Abs. 4 und 5 genannten Personen und Organe sind vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors im Betrieb...

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