Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg geändert wird

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet:,

§ 1. Die Verordnung vom 20. Juli 1989, BGBl. Nr. 389, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 602/1989, 430/1990 und 718/1990 wird wie folgt geändert:

  1. In der Lohnklassentabelle im § 1 beträgt in der Lohnklasse 1 der tägliche Grundbetrag DM 13,40.

  2. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab Lohnklasse 102 wie folgt:

  3. § 2 lautet:

„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter Personen (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in...

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