Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden (AlVG-Novelle 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 299/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige § 7 wird als „(1)" bezeichnet. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben."

  2. § 12 Abs. 6 lit. a lautet:„

    1. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt,

    wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

    BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung unberücksichtigt bleibt;"

  3. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:„

    1. eine Abfertigung, eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;"

  4. a) § 16 Abs. 1 lit. d lautet:„

    1. des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähig-

      keit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit,

      ausgenommen diese Pension wird im Anschluß

      an eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, deren Ziel erreicht wurde

      (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

      gewährt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde nach dieser Maßnahme erworben,"

    2. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer."

  5. § 19 Abs. 1 lautet:

    „(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist auf Anmeldung der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

    1. wenn die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes,

    erfolgt und b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

    Die Frist nach lit. a wird durch Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 im Ablauf gehemmt. Liegt der für die Bemessung der Höhe des Fortbezuges maßgebliche Verdienst weiter als drei Jahre vor dem Tag der Geltendmachung des Fortbezuges...

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