Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 18/1993, wird wie folgt geändert:

Nach § 51 wird folgender § 51 a mit Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmung für das Jahr 1993

§ 51 a. (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlage enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogramms für im Jahre 1993 begonnene Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 zur Auszahlung gelangen.

(2)   Das gemäß Abs. 1  festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993 und 1994 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von  zusammen  hundert  Millionen   Schilling  für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über   die   Gewährung   solcher   Beihilfen   ist   im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.

(3)  Abweichend von § 51 Abs. 1 und 4 ist der Aufwand für Beihilfen nach Abs. 1 endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten."

Artikel II Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609...

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