Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

39. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 9 wird der Ausdruck ?Wirtschaft und Arbeit? sowie im § 3 Abs. 1 und im § 9 der Ausdruck ?Arbeit und Soziales? jeweils durch den Ausdruck ?Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? und im § 9 überdies der Ausdruck ?,hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,? durch den Ausdruck ?und? ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

?2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,?

3. § 2 Abs. 8 lautet:

?(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2016 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2018 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.?

4. § 10 Abs. 39 lautet:

?(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.?

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 42 angefügt:

?(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.?

6. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 samt Überschriften eingefügt:

?Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds

§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis...

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